Kategorien
Finanz Lexikon

Stellvertretung

Bei der Stellvertretung übernimmt ein Vertreter das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Vertretenen (§§ 164 ff. BGB). Voraussetzung ist neben der Zulässigkeit der Stellvertretung und dem Vertretungswillen des Vertreters, dass der Vertretende dem Vertreter eine Vertretungsmacht erteilt hat.

Hat der Vertreter keine Vertretungsmacht, so ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Erteilt der Vertretene später die Vertretungsmacht, so ist das Rechtsgeschäft dadurch wirksam und die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen. Verweigert er sie hingegen, so ist der vermeintliche Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB selbst zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts verpflichtet oder er muss Schadensersatz gegenüber seinem Vertragspartner leisten.