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Finanz Lexikon

Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.1995 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag). Auch auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag verlangt. Die Steuer bemisst sich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zum Abzug. Der im Rahmen einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag, wird bei der Veranlagung zur àEinkommensteuer/ Körperschaftsteuer verrechnet.