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Finanz Lexikon

Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge, Übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig.