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Finanz Lexikon

Schuldnerverzeichnis

Das beim Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis umfasst die Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben. Außerdem sind in das Schuldnerverzeichnis die Personen aufzunehmen, gegen die nach § 901 ZPO Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 915 ZPO).

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur zweckbestimmt (z. B. für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden. Das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 II, 915b ZPO). Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren (§ 915a ZPO).