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Finanz Lexikon

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Es soll für nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem àVollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 689 ZPO).

Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Danach ergeht – ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht (Besonderheiten beim Kreditvertrag) – ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl). Im Mahnbescheid wird der Antragsgegner aufgefordert, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO).

Bei (formlosem) Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO). Das weitere Verfahren regelt § 697 ZPO.

Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der, wenn nicht anders beantragt, dem Antragsgegner ebenfalls von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d. h., er ist Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch binnen 2 Wochen angefochten werden (dann gleichfalls Abgabe an das zuständige Prozessgericht; § 700 ZPO).