Kategorien
Finanz Lexikon

Teilleistung

Teilleistung nennt man die erbrachte Leistung, die durch weitere (Teil-)Leistungen zur geschuldeten Gesamtleistung ergänzt werden kann.

Der Schuldner ist zur Teilleistung grundsätzlich nicht berechtigt. Dementsprechend kann der Gläubiger eine Teilleistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen können sich aus Gesetz, Parteienvereinbarung oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

Kategorien
Finanz Lexikon

Teilauszahlungszuschlag

Der Teilauszahlungszuschlag (Teilvalutierungszuschlag) ist der Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand, wenn das Darlehen auf Wunsch des Kunden in mehreren Teilen ( z. B. nach Baufortschritt) – ausgezahlt (valutiert) wird.

Teilauszahlungszuschläge sind Nebenkosten der Baufinanzierung. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe des Effektivzinses.

Kategorien
Finanz Lexikon

Steuerfreie Einnahmen

Steuerfreie Einnahmen sind Einnahmen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Das sind alle Einnahmen, die nicht zu den sieben Einkunftsarten zählen, die in der abschließenden Aufzählung im Einkommensteuergesetz definiert sind. Zu den wichtigsten steuerfreien Einnahmen gehören:

  • Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
  • Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlicher Unfallversicherung
  • Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Mutterschaftsgeld, Kindergeld
  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosenhilfe (Hartz IV)
  • Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld
  • Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen
  • Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten bis 358 EUR
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten bis 1.848 EUR / Jahr
  • Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr
  • Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält bis 1.224 EUR / Jahr
  • Trinkgelder bis 1.224 EUR / Jahr
Kategorien
Finanz Lexikon

Studentenkredit (Bildungsdarlehen)

Das Urteil „2 BvF 1/03“ des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 erklärt das im Hochschulrahmengesetz enthaltene Verbot von Studiengebühren für nichtig. Damit dürfen die Bundesländer künftig von allen Studierenden Gebühren verlangen und nicht nur – wie bisher bereits möglich – von Langzeitstudierenden oder bei Zweitstudien. Als Richtwert empfehlen die Verfassungsrichter Studiengebühren von 500 EUR pro Semester.

Bisher erhalten Studierende mit erfolgreicher Zwischenprüfung bereits ein rückzahlbares, zu verzinsendes Darlehen. Die Möglichkeit, sich unabhängig von der finanziellen Ausstattung der Eltern für ein Studium verschulden zu können, muss nun noch einmal wesentlich ausgeweitet werden. Jeder Studierende sollte eine staatliche Bürgschaft für ein rückzahlbares, in festen Grenzen zu verzinsendes Bildungsdarlehen bei seinem Kreditinstitut beantragen dürfen, um damit zumindest die Studiengebühren, besser auch einen Teil der Lebenshaltungskosten zu finanzieren.

Einige Kreditinstitute bieten deshalb seit dem Wintersemester 2005 Bildungsdarlehen bzw. Studentenkredite an. Mit der Gewährung staatlicher Bürgschaften entsteht für die Staatskassen ein Ausfallrisiko. Um die Kosten der Bürgschaft und der Ausfallrisiken zu begleichen, muss zusätzlich zum privat festgelegten Darlehenszins eine Risikoprämie erhoben werden, die vom Kreditinstitut eingezogen und an einen staatlich kontrollierten Bildungsfonds abgeführt wird. Die Höhe der Prämie soll gerade so hoch bemessen sein, dass mit dem Bildungsfonds alle nicht zurückbezahlten Darlehen beglichen werden können. Dann wirkt die Risikoprämie wie eine Versicherung zwischen erfolgreichen und nicht erfolgreichen Nachfragern staatlicher Bürgschaften.

Ein Bildungsdarlehen ist i. d. R. unterteilt in die Auszahlungsphase (meistens 5 Jahre), die tilgungsfreie Zeit (z. B. 1 Jahr) und die Rückzahlungsphase. Häufig wird das Zwei-Konten-Modell verwendet. Dabei werden die Zinsen während der Auszahlungsphase auf ein separates Konto gebucht, um den Zinseszinseffekt zu vermeiden. Diese Methode wird auch von vielen Verbänden der Kreditinstitute empfohlen.

Ein Beispiel: Mit einem Bildungsdarlehen erfolgt für 10 Semester (5 Jahre) die Teilfinanzierung eines Studiums in Höhe von 200 EUR pro Monat, insgesamt also ca. 12.000 EUR. Das ermöglicht dem Studenten die Zahlung der Studiengebühren sowie einem Teil seines Lebensunterhalts. Nach 5 Jahren Auszahlungsphase folgt zunächst ein Jahr tilgungsfreie Zeit, bevor die Rückzahlungsphase beginnt. In der Rückzahlungsphase sind zusätzliche Sonderzahlungen möglich.

Das Modul B – Bildung ist ein Zusatzmodul zur Software ALF-EFZ „Darlehen & mehr“ 32Bit Basis-Version. Es berechnet Bildungsdarlehen bzw. Studentenkredite der Bildungsfinanzierung.

Kategorien
Finanz Lexikon

Steuerklassen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen.

Lohnsteuerklasse I: In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II: Dazu gehören Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Lohnsteuerklasse III: In diese Steuerklasse gehören diese Arbeitnehmer:

  • die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird oder
  • die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist.
  • deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Lohnsteuerklasse IV: In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

Lohnsteuerklasse V: Diese Steuerklasse ist einzutragen, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und der andere Ehepartner die Steuerklasse III gewählt hat.

Lohnsteuerklasse VI: Diese Steuerklasse gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Bis zu. 30.11. eines Jahres können Ehegatten einmal im Jahr bei der Gemeinde einen Steuerklassenwechsel vornehmen lassen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Stellvertretung

Bei der Stellvertretung übernimmt ein Vertreter das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Vertretenen (§§ 164 ff. BGB). Voraussetzung ist neben der Zulässigkeit der Stellvertretung und dem Vertretungswillen des Vertreters, dass der Vertretende dem Vertreter eine Vertretungsmacht erteilt hat.

Hat der Vertreter keine Vertretungsmacht, so ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Erteilt der Vertretene später die Vertretungsmacht, so ist das Rechtsgeschäft dadurch wirksam und die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen. Verweigert er sie hingegen, so ist der vermeintliche Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB selbst zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts verpflichtet oder er muss Schadensersatz gegenüber seinem Vertragspartner leisten.

Kategorien
Finanz Lexikon

Sondertilgungen (Sonderzahlungen)

Eine Sondertilgung ist eine Zahlung über die vereinbarte regelmäßige Darlehensrate hinaus. Sie führt i. d. R. zu einer Verkürzung der Gesamtlaufzeit oder zu einer niedrigeren regelmäßigen Darlehensrate.

Sondertilgungen sind nur bei Bauspardarlehen ohne gesonderte Vereinbarungen möglich. Bei Darlehen mit variabler Verzinsung bestehen ebenfalls keine Probleme, weil diese Darlehen unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist rückzahlbar sind. Bei Darlehen mit Zinsbindungsdauer muss eine Sondertilgung vom Darlehensgeber nur akzeptiert werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Sondertilgungen innerhalb dieses Zeitraums müssen zu genau fixierten Terminen vereinbart werden. Übersteigt die Darlehenslaufzeit 10 Jahre, können aufgrund der gesetzlichen Sonderkündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beliebige Teile des Kredits oder der gesamte Darlehensbetrag zum Ablauf des 10. Jahres zurück gezahlt werden.

Sind Sondertilgungen für ein Darlehen mit unverbrauchtem Disagio vereinbart und erfolgt die Sonderzahlung im Disagioverteilungszeitraum, steht dem Darlehensnehmer eine anteilige Disagioerstattung für die Sonderzahlung zu.

Kategorien
Finanz Lexikon

Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.1995 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag). Auch auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag verlangt. Die Steuer bemisst sich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zum Abzug. Der im Rahmen einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag, wird bei der Veranlagung zur àEinkommensteuer/ Körperschaftsteuer verrechnet.

Kategorien
Finanz Lexikon

Solaranlagen

Soalranlagen nutzen die Fotovoltaik-Technik. Fotovoltaik ist die Erzeugung von elektrischem Strom aus Sonnenenergie. In Solarzellen, meist aus Silizium, werden unter Zufuhr von Licht oder Wärme positive und negative Ladungsträger freigesetzt (Fotoeffekt) und so Gleichstrom erzeugt, der direkt Motoren antreiben oder Akkus aufladen kann. Soll Sonnenenergie auch zum Betrieb von Verbrauchern mit 230 Volt Wechselspannung genutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist (“verkauft”) werden, wird ein Wechselrichter benötigt.

Vorteile der Fotovoltaik sind die saubere, “ökologische”” Stromerzeugung und die Möglichkeit, Verbraucher unabhängig vom Stromnetz zu betreiben (Insellösung), z. B. im Wochenendhaus, in Gärten und Parks oder zur Beleuchtung von Wartehäuschen.

Als wesentlicher Nachteil werden die – im Vergleich zur Solarthermie (Warmwasserbereitung)- relativ hohen Kosten bewertet, das Preis-Leistungsverhältnis muss bei Fotovoltaik-Anlagen beachtet werden. Die Errichtung und der Betrieb von Fotovoltaik-Anlagen wird durch zahlreiche Förderprogramme, Zuschüsse und verbilligte Darlehen, gefördert.

Kategorien
Finanz Lexikon

Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies lässt sich nur bei einer Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge, Übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig.