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Umbauter Raum

Der Parameter „umbauter Raum“ bezeichnet das Volumen eines Baukörpers. Die Berechnung des umbauten Raums gehört zu den unbedingt notwendigen Objektunterlagen bei der Darlehensbeantragung. Diese Berechnung ist auch Bestandteil jedes Bauantrages.

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Treuhandauszahlung

Treuhandauszahlungen sind Zahlungen an vertrauenswürdige Dritte mit der Auflage, über das Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind.

Zu den wichtigsten Treuhandzahlungen gehören Zahlungen auf ein Notaranderkonto und Zahlungen an Banken. Letztere werden häufig bei Umschuldungen eingesetzt. Hier zahlt die Bank an das abzulösende Kreditinstitut mit der Auflage, nur gegen Abtretung oder Löschung der für das abzulösende Institut eingetragenen Grundschuld über das Geld zu verfügen.

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Tilgungsverrechnung

Der Termin der Tilgungsverrechnung legt den Zeitpunkt fest, zu dem die vereinbarte Tilgung mit dem restlichen Darlehensbetrag verrechnet wird. So wird z. B. bei “sofortiger Tilgungsverrechnung” die Zahlung unmittelbar nach dem Eingang mit der Restschuld verrechnet.

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Tilgungssurrogat

Ein Tilgungssurrogat (Tilgungsersatz) wird nur bei Tilgungsaussetzung vereinbart. Beispiele für solche Surrogate sind: Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträgen oder Investmentfonds.

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Tilgungsplan

Ein Tilgungsplan ist die zeitliche Darstellung des Verlaufes eines Darlehens von der Auszahlung bis zur planmäßigen Rückführung. Der Tilgungsplan gibt Auskunft über die Höhe der monatlichen Rate, den in der Rate enthaltenen Zins- und Tilgungsanteil und über die Restschuld. Die Darstellung ist sowohl auf monatlicher als auch auf jährlicher Basis möglich.

Der Tilgungsplan kann nur für die Zeit der Zinsbindung exakte Zahlen liefern. Danach wird mit einem „geschätzten“ Zins nach Zinsbindung bis zum Laufzeitende gerechnet. Mit Vereinbarung einer neuen Zinsfestschreibung ist ein aktualisierter Tilgungsplan notwendig.

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Tilgungsfreie Jahre

Darlehensgeber sind unter bestimmten Umständen bereit, die Tilgung erst nach den ersten „schwierigen“ Jahren beginnen zu lassen, so dass der Darlehensnehmer in der anfänglichen tilgungsfreien Zeit nur Zinsen zu zahlen hat.

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Tilgungsaussetzung

Bei einer Tilgungsaussetzung werden keine Zahlungen zur Rückführung des Darlehensbetrages vereinbart, lediglich die anfallenden Zinsbeträge werden dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt.

Eine Tilgungsaussetzung über die gesamte Darlehenslaufzeit wird normalerweise nur vereinbart, wenn ein Tilgungssurrogat (Tilgungsersatz) vorgesehen ist. Beispiele für solche Surrogate sind: Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Bausparverträgen oder Investmentfonds. Diese werden separat bespart und am Ende der Laufzeit zur Rückführung des Darlehens verwendet.

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Tilgung

Die Tilgung ist der Betrag, mit dem ein Kreditnehmer seine Schulden ratenweise zurückbezahlt. Überwiegend wird im Immobilienbereich noch mit jährlichen Raten von 1 oder 2% des Anfangkredites zurückgezahlt, außer bei Bausparkassen. Bei Bausparkassen sind es rund 7%.

Als Tilgungsformen lassen sich eine einmalige, ratenweise und unregelmäßige Rückzahlung (z. B. durch Auslosung) unterscheiden. Während bei Darlehen eine ratenweise Rückzahlung, häufig in der Form einer Annuität (gleichbleibende Summe aus Zins und Tilgung) vereinbart wird, finden sich bei festverzinslichen Wertpapieren häufig Formen der Auslosung von Einzelstücken, Serien oder Gruppen, die über den Markt aus einem Tilgungsfonds vom Unternehmen zurückgekauft werden.

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Termingelder

Unter Termingeldern versteht man befristete Geldeinlagen, die für mindestens 30 Tage, aber in der Regel wesentlich länger bei einem Kreditinstitut zu einem festen Zinssatz angelegt werden. Mit dieser Anlageform erzielt der Anleger einen höheren Zinsertrag als bei Sichteinlagen.

Termingelder kommen hauptsächlich in Form von Festgeldern vor, bei denen die Laufzeit und der Zinssatz festgeschrieben sind und das Geld nicht abzurufen ist. Nach Ablauf der Anlagefrist sind Geld und Zinssatz wieder frei.

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Teilungserklärung

Eine Teilungserklärung ist die Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten des vorhandenen Gebäudes oder von noch zu errichtenden Gebäuden verbunden sein soll.

Die Teilung wird mit der Anlegung von eigenen Wohnungsgrundbüchern wirksam. Dadurch ist es möglich, diese Miteigentumsanteile selbstständig zu belasten. Die Teilungserklärung gibt u. a. Auskunft darüber, welche konkreten Gebäudeteile Sonder-, Teil- bzw. Gemeinschaftseigentum sind.

Der Teilungserklärung ist die àAbgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde und der Aufteilungsplan mit den eingezeichneten und nummerierten Sondereigentumseinheiten beizulegen. Die Teilung wird mit der Anlage der Wohnungsgrundbücher wirksam.