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Vergleichszins

Der Vergleichszins gibt den effektiven Zins für alle Darlehen zusammen an. Er ist sozusagen der “Effektivzins der gesamten Finanzierung”.

Hier werden quasi alle Fremdmittel als ein Darlehen betrachtet und die jährlichen Kosten für dieses globale Darlehen ermittelt. Der Vergleichszins berücksichtigt bei Finanzierungen mit Bausparverträgen oder Lebensversicherungen auch die notwendigen Einzahlungen in den Bausparvertrag oder in die Lebensversicherung. Bei Finanzierungen mit einem Bausparvertrag ist der Vergleichzins durch die Berücksichtigung der Ansparraten höher als der Effektivzins des einzelnen Bauspardarlehens.

Der Effektivzins hingegen bezieht sich immer nur auf ein einzelnes Darlehen. Er gibt die jährlichen Kosten des Darlehens in Prozent des Darlehensbetrages an. Bei den einzelnen Fremdmitteln wird für die Berechnung des Effektivzinses nur die Darlehensphase berücksichtigt; bei Bausparverträgen oder Lebensversicherungen bleiben die Ansparraten also unberücksichtigt.

Es gibt einen theoretischen Fall, in dem der Vergleichszins kleiner als die Effektivzinssätze der Einzeldarlehen sein könnte: Wenn für eine Lebensversicherung eine sehr hohe Rendite eingegeben würde (die Summe der Einzahlungen wäre z. B. 10.000 EUR, die voraussichtliche Ablaufleistung 80.000 EUR), wären die jährlichen Kosten zur Rückzahlung des Darlehens vergleichsweise gering und der Vergleichszins niedriger als der Effektivzins.

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Vergleichsmiete

Die Vergleichsmiete (ortsübliche Miete) ist die Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist.

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Vergleichskonto

Mit dem Vergleichskonto läßt sich die korrekte Berechnung des Effektivzinses nachvollziehen. Das Vergleichskonto wird mit dem Effektivzins verzinst. Sämtliche Zahlungen werden sofort gutgeschrieben. Das Konto wird täglich verzinst. Das Konto wird taggenau auf der Basis der tatsächlich anfallenden Tage nach der 365-Tage-Methode verzinst.

Am Ende des Disagioverteilungszeitraums muss der Vergleichskontostand mit der Restschuld des realen Kontostand bis auf minimale Rundungsabweichungen übereinstimmen.

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Verbraucherkreditrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie tritt zum 11. Juni 2010 in Kraft. Es ändert u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst in seinem Anwendungsbereich alle entgeltlichen Verbraucherdarlehensverträge einschließlich Überziehungskrediten und geduldeten Überziehungen. Kredite unter 200 EUR, zinsfreie Darlehen und Förderkredite fallen nicht unter das Gesetz. Für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen besteht eine Ausnahme: Die neuen Beendigungsvoraussetzungen gelten hier nicht. Auch die neuen Vorgaben für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung finden auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung.

Vorvertragliche Informationen
Das Gesetz führt für Verbraucherdarlehensverträge umfangreiche vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten ein. Dafür gibt es europaweit geltende Muster, die dem Verbraucher einen Konditionenvergleich ermöglichen:

  • Anlage 3: EU-Standardinformation für Verbraucherkredite
  • Anlage 4: EU-Verbraucherinformationen für Überziehungskredite/Umschuldungen
  • Anlage 5: EU-Verbraucherinformationen für Immobiliardarlehensverträge

Vorzeitige Darlehensablösung
Im Vergleich mit der bisherigen Vorfälligkeitsentschädigung des BGB § 490 Abs. 2 Satz 3, ist der Anspruch aus BGB § 502 auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages (0,5 Prozent, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt)
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
  • Diese Einschränkungen finden auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung.

Neue Begriffsdefinitionen
Geändert werden ein paar Begriffsdefinitionen, mit denen jedoch keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind. In BGB §§ 488 und 490 wird der Begriff „Rückerstattung“ durch „Rückzahlung“ ersetzt. Außerdem werden die Begriffe „Zinssatz“ (BGB §§ 489, 490, 492, 493) und „Jahreszins“ (BGB § 491) durch „Sollzinssatz“ ersetzt. Dementsprechend wird der Begriff „Zinsbindung“ (BGB §§ 489, 493) durch „Sollzinsbindung“ ersetzt. Auf den Begriff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ (BGB § 507) wird verzichtet. Die neue Bezeichnung ist einfach „effektiver Jahreszins“.

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Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gehörte zu den Gesetzen, die vornehmlich den Verbraucherschutz sicherstellen wollten und insbesondere auf die modernen Entwicklungen im Kreditgewerbe reagieren sollte.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz (zum 31. Dezember 2001) aufgehoben und in das BGB integriert. Das Verbraucherkreditgesetz war nach Art. 229 § 5 EGBGB bis zum 1. Januar 2003 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, anwendbar, sofern es sich – wie im Regelfall – um Dauerschuldverhältnisse handelt. Auf neue Schuldverhältnisse sind jetzt allein die Vorschriften des BGB anwendbar.

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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch „Privatinsolvenz”) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es ist in der Insolvenzordnung (InsO, §§ 304-314) geregelt und seit dem 1. Januar 1999 in Kraft.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen sowie ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen haben (InsO § 304 Abs. 1).

Die Ziele sind:

  • gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners
  • mögliche Befreiung des Schuldners nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier Schritte gegliedert:

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner muss mittels Schuldenbereinigungsplan, in dem Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet sind, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Gelingt diese, entfällt das weitere Verfahren. Ein Verbraucher muss sich dafür an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Wird der Schuldenbereinigungsplan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Plan als gescheitert. Eine entsprechende Bescheinigung wird ausgestellt.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Mit der Bescheigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Das Gericht prüft, ob die ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren („Verbraucherinsolvenzverfahren”)
Sind die bisherigen Bemühungen gescheitert, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Ein Treuhänder wird eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe, Forderungsgrund) erstellt und das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet.

4. Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode
Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt), das bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens an die Gläubiger.

Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren steht in der Kritik, da es viel zu bürokratisch und viel zu teuer ist. Hohe Kosten entstehen dem Staat vor allem bei mittellosen Schuldnern mit der Stundung der Verfahrenskosten. Aktuell wird über ein vereinfachtes Verfahren diskutiert.

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Urteil

Allgemein gesprochen ist ein Urteil eine Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt oder Erkenntnisgegenstand.

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die instanzerledigende Entscheidung, die das erkennende Gericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen.

Man unterscheidet zwischen einem Prozessurteil und einem Sachurteil. Durch Prozessurteil wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit dem Sachurteil wird eine inhaltliche Entscheidung über den Prozessgegenstand ausgesprochen.

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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtigter eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann, gezahlt ist.

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Umschuldung

Eine Umschuldung ist die Ablösung eines bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen eines in der Regel anderen Darlehensgebers.

Umschuldungsmöglichkeiten ergeben sich, wenn kurzfristige Bankkredite (Zwischenfinanzierung) in ein langfristiges Darlehen umgewandelt werden sollen, wenn an die Stelle eines Annuitätendarlehens ein Festdarlehen treten soll oder wenn die Zinsfestschreibung des bisherigen Darlehens ausläuft, der Darlehensnehmer einer Verlängerung des Darlehens nicht zustimmt und über ein drittes Institut das Darlehen ablöst.

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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrssteuerarten. Private Verbraucher sowie öffentliche Verbraucher werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der Umsatzsteuer belastet.

Unternehmer können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit Umsatzsteuer belasteten Güter und Leistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihnen die Umsatzsteuer zurück gezahlt. Der Unternehmensgewinn wird daher nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Im Gegenzug sind Unternehmer jedoch verpflichtet auf ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierfür und für den Vorsteuerabzug müssen Unternehmer monatlich, quartalsweise oder jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer abzüglich der vereinnahmten Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.

Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen (z. B. Waren) und sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen) erhoben. Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer ist das für die Lieferung oder Leistung vereinnahmte Entgelt. Von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer befreit werden. Zudem sind bestimmte Berufgruppen (z. B. Ärzte) von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.