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Vollmacht

Unter Vollmacht versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten. Unterschieden werden:

  • Spezialvollmacht (zum Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes)
  • Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist)
  • Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art)
  • Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. àProkura und àHandlungsvollmacht)

In Deutschland unterscheidet man auch zwischen Innenvollmacht (gegenüber dem Vertreter erklärte Vollmacht) und Aussenvollmacht (gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärte Vollmacht).

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Verzug

Verzug ist die unzulässige Verzögerung der zu erbringenden Leistung.
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner (Schuldnerverzug) kann in Verzug kommen.

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Verwertungsgebühr

Verwertungsgebühren sind die Kosten, die dem Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Vollstreckung zu Last gelegt werden. Sie sind in Gebühren und Auslagen untergliedert.

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.

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Verwertung

Bei einer Vollstreckung nach der Abgabenordnung erfolgt eine Verwertung beweglicher Sachen, oft im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.

Der Vollstreckungsschuldner kann eine besondere Verwertung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Vollstreckungsbehörde die bestmögliche Verwertung der beweglichen Gegenstände anstreben, um einen möglichst hohen Vewertungserlös zu erlangen.

Die besondere Verwertung kann von der Vollstreckungsbehörde nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners angeordnet werden. Zudem müssen besondere Zweckmäßigkeitsgründe vorliegen. Diese können gegeben sein, wenn die Durchführung der Vollstreckung an einem anderen Ort und/oder zu einer Zeit einen höheren Erlös verspricht.

Mit Anordnung der besonderen Verwertung darf die Verwertung nicht verzögert werden auch dürfen mit ihr nicht die Interessen der Mitarbeiter der Verwertungsbehörde gefördert werden, z. B. indem die besondere Verwertung ihnen einen günstigen Zugang zu den beweglichen Sachen gewährleistet. Wird dem Antrag auf besondere Verwertung nicht entsprochen, kann die Entscheidung mit einem Einspruch angefochten werden.

Eine besondere Verwertung liegt vor, wenn von einzelnen Versteigerungsvorschriften abgewichen wird, die öffentliche Versteigerung nicht durch den Vollziehungsbeamten durchgeführt wird (Alternativ kann ein öffentlich bestellter Versteigerer die Versteigerung durchführen.), ein freihändiger Verkauf durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person erfolgt oder wenn die Verwertung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners durchgeführt wird.

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Versteigerung

Eine gepfändete Sache ist auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu versteigern. In der Regel erfolgt dies durch den Vollziehungsbeamten. Ort und Zeit der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu geben. Dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen.

Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen anordnen.

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Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt.

Säumnis des Beklagten: Erscheint der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des Klägers – mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit – als zugestanden. So weit dieser Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen. So weit auch bei Richtigkeit des Tatsachenvortrags ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist, wird die Klage durch ein so genanntes unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Säumnis des Klägers: Erscheint zur mündlichen Verhandlung der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache, so wird seine Klage ohne Sachprüfung abgewiesen.

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Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Vermögenswirksame Leistungen sind eine Form der Vermögensbildung für Arbeitnehmer. Vermögenswirksame Leistungen werden tariflich oder per Arbeitsvertrag vereinbart und vom Arbeitgeber direkt auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.

Die Sparformen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. In Frage kommen z. B. Bausparverträge, Aktienfonds, Banksparpläne, Kapitallebensversicherungen und Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG). Es ist auch möglich, die Vermögenswirksamen Leistungen in einen Riester-Vertrag oder zur Darlehenstilgung von selbst genutztem Wohneigentum zu investieren. Wichtig ist, dass es sich um langfristige Anlagen handelt.

Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz werden die VL unter bestimmten Bedingungen mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert (siehe Arbeitnehmersparzulage).

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Vermögensverzeichnis (VV)

Das Vermögensverzeichnis ist in der Vollstreckung das amtliche Formular, welches bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung gebraucht wird.

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Verkehrswertmethode

Die Verkehrswertmethode ist eine Berechnungsmethode, mit der das Finanzamt den Steueranteil eines Grundstückes ermittelt. Diese ist besonders bedeutend bei alten, bebauten Grundstücken, bei denen ausgehend vom ursprünglichen Anschaffungswert der reale Grundstücks- und Gebäudewert ermittelt werden muss.

Diese Werte sind weiterhin wichtig für die Berechnung von Steuervergünstigungen oder Abschreibungen.

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Verkehrswert

Der Verkehrswert eines Grundstückes wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle einer Veräußerung am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre.

Dabei sind die rechtlichen Gegebenheiten, z. B. Wegerecht und tatsächliche Eigenschaften, z. B. Grad der Erschließung, sowie die sonstige Beschaffenheit zu berücksichtigen. Persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse, die das Marktgeschehen beeinflussen könnten, bleiben dabei außer Betracht. Dies ergibt sich aus der Definition des Begriffs Verkehrswert nach §194 BauGB.

Bei bebauten Grundstücken kommt noch der Wert des Objektes und der Außenanlagen hinzu. Dieser wird mit dem Sachwertverfahren und ggf. mit dem Ertragswertverfahren (bewirtschaftete Nutzungen) ermittelt.