Unter Vollmacht versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten. Unterschieden werden:
- Spezialvollmacht (zum Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes)
- Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist)
- Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art)
- Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. àProkura und àHandlungsvollmacht)
In Deutschland unterscheidet man auch zwischen Innenvollmacht (gegenüber dem Vertreter erklärte Vollmacht) und Aussenvollmacht (gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärte Vollmacht).