Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt für die der Bank entstehenden Verluste und entgangenen Erträge bei einer außerplanmäßigen Rückzahlung eines Darlehens. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. deren Berechnungsmethode ist durch Gerichtsurteile festgelegt worden. Die vorzeitige Darlehensablösung muss aber vom Darlehensgeber (wenn nicht vertraglich vereinbart) nur aus besonderem Grund akzeptiert werden, z. B. bei Verkauf der finanzierten Immobilie.
Der Darlehensgeber kann für den Zinsverlust bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit eine Vorfälligkeitsentschädigung in Schadenshöhe verlangen, wenn:
- das Darlehen nicht kündbar ist und vom Darlehensnehmer aus triftigem Grund vorzeitig gekündigt wird (z. B. bei Objektverkauf)
- das Darlehen vom Darlehensgeber aus triftigem Grund gekündigt wird (z. B. fehlende Zahlungen)
Die rechtliche Grundlagen zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung:
Die Grundlagen zur vorzeitigen Darlehensablösung legt das Urteil BGH XI ZR 267/96 vom 01.07.1997 fest.
Das Urteil BGH XI ZR 27/00 vom 07.11.2000 korrigiert die Berechnung in drei Punkten:
- die zu verwendenden Zinssätze (Rendite von Pfandbriefen)
- laufzeitkongruente Ermittlung der Wiederanlage
- konkreter Tilgungsverlauf muss berücksichtigt werden
Mit Urteil BGH XI ZR 285/03 vom 30.11.2004 wird die Verwendung der sogenannten “PEX- Renditen” untersagt. ALF lieferte als Serviceleistung bereits seit 2001 die im Urteil verlangten Renditen der Hypotheken- Pfandbriefe.
Das Urteil BGH XI ZR 226/ 02 vom 6. 5. 2003 besagt: Wenn der Darlehensgeber freiwillig einer vorzeitigen Ablösung zustimmt, obwohl keiner der oben genannten Gründe vorliegt, darf der Darlehensgeber jeden Betrag bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verlangen.
Mehr Infos dazu lesen Sie in der Abhandlung “Gesetzliche Grundlagen der vorzeitigen Darlehensablösung”, die Sie auf der Homepage www.holdirwein.de unter “Darlehen und mehr”, “Gesetzliche Grundlagen” finden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (trat zum 11. Juni 2010 in Kraft) wurde im Vergleich mit der bisherigen Vorfälligkeitsentschädigung des BGB § 490 Abs. 2 Satz 3, der Anspruch aus BGB § 502 auf folgende Höchstbeträge begrenzt: