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Abgeld (Disagio)

Abgeld, auch Disagio genannt, ist der Betrag, den der Darlehensgeber zusätzlich zu den normalen Zinsen verlangt und i. d. R. bei Darlehensauszahlung einbehält. Ein solches Abgeld wird häufig auch beim Verkauf von Forderungen, Pfandbriefen und Hypotheken sowie von Wertpapieren, insbesondere Teilschuldverschreibungen, einbehalten.

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Basiszinssatz

Der Basiszinssatz wird in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) variabel bestimmt.
Im BGB § 247 heißt es:
„(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

Der Basiszinssatz ersetzt seit dem 1.1.1999 den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ausgangswert für den Basiszinssatz war laut Euro-Einführungsgesetz der Diskontsatz vom 31.12.1998.
Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die nach der Neuregelung des Schuldrechts die Verzinsung von Forderungen regeln, z. B. der § 288 BGB, der den Zinssatz für Verzugszinsen auf 5 bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festlegt.

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Abänderungsklage

Wird gegen ein Urteil kein Rechtsmittel eingelegt oder sind diese nicht mehr möglich, so erhält das Urteil Rechtskraft. Es kann inhaltlich nicht mehr geändert werden.
Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bildet eine Ausnahme. Haben sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert, kann der Verurteilte später auf Abänderung des früheren Urteils klagen. Ist der Beklagte etwa rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen verurteilt und wird er später arbeitslos, so kann er dahingehend Klage erheben, dass der Richter seine Unterhaltspflicht mindert oder ganz aufhebt.

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Tage-Methode 360-/365-

Bei der 360-Tage-Methode geht man davon aus, dass ein Kalenderjahr mit 360 Tagen berechnet wird. Das bedeutet, die echte Anzahl der Tage fällt “unter den Tisch”. Aus diesem Grund – der Ungenauigkeit bei Berechnungen – wird diese Methode auch immer wieder kritisiert. Bislang ist aber laut Gesetz für alle deutschen Kreditinstitute die 360-Tage-Methode ausreichend. In vielen EG-Ländern ist die 365-Tage-Methode Vorschrift. Diese müßte aber eigentlich 365/366-Tage-Methode heißen, denn hier wird mit der genauen, “echten” Anzahl der Tage des Jahres gerechnet. In einem Schaltjahr sind das 366 Tage. Jeder Tilgungsplan muss also dann den wirklichen Kalender zugrunde legen. Auch der 29. Februar eines Schaltjahres muss berücksichtigt sein.