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Avalgebühr

Eine Avalgebühr ist eine Avalprovision. Kreditinstitute verlangen i. d. R. eine Gebühr für die Übernahme des Risikos und für den verwaltungs-technischen Arbeitsaufwand. Üblich sind hier 0,50-1,00% der Bürgschaftssumme einmalig.

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Aval

Aval (italienisch avallo – “Wechsel”) ist der Fachbegriff für eine Bürgschaft.

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Auszahlungsvoraussetzungen

Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag vereinbarte Bedingungen, die innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt werden müssen, damit die Bank das Darlehen auszahlen kann (z. B. rangrichtige Eintragung der Grundschuld im Grundbuch).

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Ausfallbürgschaft

Eine Ausfallbürgschaft kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist, d. h. die Bank einen Verlust erlitten hat.

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Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist die Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer ein Objekt z. B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit Grundbucheinträgen belastet, die nicht mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen.

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Auflassung

Eine Auflassung ist die Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Die Auflassung wird im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

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Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist eine steuerfreie staatliche Zulage, die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Anlage ihrer vermögenswirksamen Leistungen (siehe Vermögenswirksame Leitungen) erhalten. Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht auch, wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt, sondern die Sparleistung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers erbracht wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die VL-Beiträge direkt überweist.
Gesetzliche Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt beantragen.
Zu beachten sind die unterschiedliche Förderung verschiedener Anlageformen und eine Einkommensgrenze. Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, haben Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt. Über die angelegten Vermögenswirksamen Leistungen darf sieben Jahre nicht verfügt werden.
Bei Einzahlung der VL in Sparverträge über Aktien oder Beteiligungen sowie in Wertpapier-Kaufverträge beträgt die Arbeitnehmersparzulage 18% auf maximal 400 Euro jährlich (also max. 72 EUR/Jahr) pro Arbeitnehmer. Bei Einzahlung der VL in Bausparverträge beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen auf maximal 470 € jährlich (also max. 42,30 EUR/Jahr) pro Arbeitnehmer. Arbeitnehmer dürfen zwei VL-Vertrage abschließen, wenn sie beide Förderungen erhalten wollen, also z.B. einen Aktienfondssparplan und einen Bausparvertrag. Für die Anlage von VL in Banksparplänen oder Kapitallebensversicherungen wird keine Arbeitnehmersparzulage gewährt.

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Anwaltskosten

Die Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit vom Mandanten verlangen kann. Welche Gebühren anfallen und wie sie berechnet werden, regelt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Sie ist Gesetz und für den Rechtsanwalt bindend. Aus wirtschaftlichen Gründen kann jedoch (im Rahmen der so genannten Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe) auch eine unentgeltliche Inanspruchnahme eines Anwalts in Frage kommen. Auf diese Möglichkeiten muss der Rechtsanwalt seine Mandanten hinweisen.

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Anschlussfinanzierung

Eine Anschlussfinanzierung wird für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindung oder für eine Umschuldung innerhalb der Zinsbindung aufgenommen. Häufig wird auch von Prolongation oder Umschuldung gesprochen.

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Annuitätendarlehen

Für ein Annuitätendarlehen sind stets gleichbleibende Jahresraten an Zins- und Tilgungsleistungen, zu zahlen. Die jährliche Belastung, Annuität genannt, setzt sich aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung zusammen. Während der Laufzeit verringert sich der Zinsanteil der Rate, während der Tilgungsanteil steigt. Die Darlehenstilgung erhöht sich jeweils um den geringer werdenden Zinsbetrag.