Kategorien
Finanz Lexikon

Sollzins nach Sollzinsbindung

Unter Sollzins nach Sollzinsbindung versteht man den Zinssatz, zu dem ein Darlehen nach Ablauf der Sollzinsfestschreibung prolongiert (weitergeführt) wird. Die Höhe des Sollzinses nach Sollzinsbindung richtet sich nach den dann aktuellen Konditionen des Kapitalmarkts und ist insofern hypothetisch.
Der Sollzins nach Sollzinsbindung spielt eine Rolle, wenn über den vereinbarten Zeitraum der Sollzinsfestschreibung hinaus ein Tilgungsplan für ein Darlehen erstellt wird. Die Höhe des angenommenen Sollzinses nach Sollzinsbindung beeinflusst die zukünftige Ratenhöhe, die Gesamtlaufzeit und die Gesamtkosten des Darlehens bis zu seiner vollständigen Tilgung. Auch der Vergleichszins, die Bruttoausgaben, der Nettoaufwand und die Barwerte einer Berechnung ändern sich mit dem unterstellten Wert des Sollzinses nach Sollzinsbindung.
Der Kunde sollte daher beim Vergleichen von Finanzierungsangeboten auch die Höhe des Sollzinses nach Sollzinsbindung beachten. Das Angebot eines Kreditinstituts, das – im Interesse des Kunden, damit dieser nicht nach Ablauf der Sollzinsbindung eine böse Überraschung erlebt – einen höheren Sollzins nach Sollzinsbindung zugrunde legt, kann optisch teurer erscheinen, als das eines Konkurrenten, der mit einem niedrigen Sollzins nach Sollzinsbindung rechnet.

In der Software ALF-OPTIFI “Optimale Baufinanzierung” sowie ALF-EFZ “Darlehen & mehr” gibt es jeweils 3 Möglichkeiten den Sollzins nach Sollzinsbindung festzulegen:

  • „Vorgabe“: Ein bestimmter Sollzinssatz nach Sollzinsbindung in % kann eingegeben werden – je nach Ihren Prognosen für die zukünftige Zinsentwicklung.
  • „aus Effektivzins rechnen“: Das Darlehen wird so weiter gerechnet, als ob die aktuellen Konditionen weiterhin gelten würden. Dazu errechnet das Programm aus dem Effektivzins, der für den Sollzinsbindungszeitraum gilt, einen neuen Sollzinssatz. Hierbei werden alle Faktoren, die den Effektivzins des ursprüngliche Darlehens beeinflussen, weiter berücksichtigt (nicht nur der Sollzinssatz, sondern auch Disagio, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren usw.). Die bisherigen durchschnittlichen Kosten für den Kunden bleiben also gleich.
  • „= Sollzinssatz“: Nach Sollzinsbindung wird einfach mit dem Sollzinssatz, der für den Sollzinsbindungszeitraum galt, weitergerechnet. Bei dieser Berechnungsmethode werden alle anderen den Effektivzins beeinflussenden Faktoren wie Disagio, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung usw. nicht beachtet. Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für den Kunden können sich also ändern.
Kategorien
Finanz Lexikon

Zielbewertungszahl

Die Zuteilung eines Bauspardarlehens ist u. a. abhängig von der Bewertungszahl. Sie erfolgt in der Reihenfolge der erreichten Bewertungszahlen. Die niedrigste ausreichende Bewertungszahl wird Zielbewertungszahl genannt.

Den Bausparern, die an den vorgegebenen Stichtagen die Zahl erreicht oder überschritten haben, teilt die Bausparkasse die Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages mit.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zessionar

Der Zessionar ist die Person, an die eine bestehende Forderung abgetreten wird. Der Zessionar wird dann Forderungsinhaber und kann vom Schuldner die Leistung fordern.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zession

Eine Abtretung oder Zession (lateinisch: „Übertragung“) ist die Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Bei einer Immobilienfinanzierung kommen z. B. folgende Abtretungen vor: Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds und Grundschulden.
Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners nach § 398 BGB übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Schuldner der Forderung.
Nach § 404 BGB kann aber der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten (§ 407 BGB).
Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zedent

Ein Zedent ist der ursprüngliche Inhaber einer bestehenden Forderung, der die Forderung dann an einen anderen abtritt (überträgt).

Kategorien
Finanz Lexikon

Zahlungsverbot

Mit dem Zahlungsverbot wird einem Schuldner verboten, eine Geldleistung an den Gläubiger zu zahlen.

Dieses Zahlungsverbot in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund eines rechtskräftigen Titels erlassen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Insolvenzrecht § 17 Abs. 2 InsO).

Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zahlungsklage

Eine Zahlungsklage ist eine Leistungsklage, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht.

Kategorien
Finanz Lexikon

Zahlung

Eine Zahlung ist eine Form der Erfüllung, wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht hat.

Die Zahlung ist bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag wie dem Kaufvertrag Hauptleistungspflicht des Käufers und steht mit den Leistungen des Verkäufers in einem echten Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich hierbei bei Verzug oder Unmöglichkeit nach §§ 320 ff. BGB.

Kategorien
Finanz Lexikon

Wohnungsbauprämie

Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben bis zum 31.12.2008 alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie Bausparbeiträge leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Bei bis zum 31.12.2008 abgeschlossenen Bausparverträgen können Bausparer nach Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist frei über das Bausparguthaben inklusive Wohnungsbauprämie verfügen.

Für ab 2009 abgeschlossene Bausparverträge wird die Wohnungsbauprämie nur noch dann gewährt, wenn der Bausparvertrag tatsächlich für Bau, Kauf, Renovierung oder Modernisierung einer Immobilie verwendet wird. Ausgenommen sind junge Bausparer, die bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt sind: Diese können – aber nur einmal – nach einer Sperrfrist von 7 Jahren über den gesparten Betrag frei verfügen.

Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen. Prämienbegünstigt sind:

  • Sparzahlungen
  • Vermögenswirksame Leistungen, sofern für diese keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird
  • Guthabenzinsen
  • zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen in Höhe von 512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt.
Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 25.600 €, für Verheiratete bei Zusammenveranlagung 51.200 €. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben hat, oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen um 5.808 Euro je Kind reduziert.