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Cap-Darlehen

Ein Cap-Darlehen ist ein Darlehen, das variabel verzinst wird. Bei diesem Cap-Darlehen existiert jedoch eine Obergrenze für den Zinswert, auch Cap-Grenze genannt. Die Zinsen eines Cap-Darlehens werden alle drei bis sechs Monate an aktuelle Zinswerte angepasst. Somit entsteht bei einem Cap-Darlehen durch diese flexible Zinsgebung mit ihrer Obergrenze eine Form der Sicherheit vor steigenden Zinsen innerhalb der Laufzeit.

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CAP

Der Käufer eines Cap hat die Gewissheit, dass seine Zinskosten eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten bzw. bei steigenden Zinsen vom Vertragspartner ausgeglichen werden. Bei einer Vereinbarung einer Zinsuntergrenze spricht man von einem Floor. Werden sowohl Zinsunter- als auch -obergrenzen vereinbart, handelt es sich um einen Collar.

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Bildungsdarlehen

Das Urteil „2 BvF 1/03“ des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 erklärt das im Hochschulrahmengesetz enthaltene Verbot von Studiengebühren für nichtig. Damit dürfen die Bundesländer künftig von allen Studierenden Gebühren verlangen und nicht nur – wie bisher bereits möglich – von Langzeitstudierenden oder bei Zweitstudien. Als Richtwert empfehlen die Verfassungsrichter Studiengebühren von 500 EUR pro Semester.

Bisher erhalten Studierende mit erfolgreicher Zwischenprüfung bereits ein rückzahlbares, zu verzinsendes Darlehen. Die Möglichkeit, sich unabhängig von der finanziellen Ausstattung der Eltern für ein Studium verschulden zu können, muss nun noch einmal wesentlich ausgeweitet werden. Jeder Studierende sollte eine staatliche Bürgschaft für ein rückzahlbares, in festen Grenzen zu verzinsendes Bildungsdarlehen bei seinem Kreditinstitut beantragen dürfen, um damit zumindest die Studiengebühren, besser auch einen Teil der Lebenshaltungskosten zu finanzieren.

Einige Kreditinstitute bieten deshalb seit dem Wintersemester 2005 Bildungsdarlehen bzw. Studentenkredite an. Mit der Gewährung staatlicher Bürgschaften entsteht für die Staatskassen ein Ausfallrisiko. Um die Kosten der Bürgschaft und der Ausfallrisiken zu begleichen, muss zusätzlich zum privat festgelegten Darlehenszins eine Risikoprämie erhoben werden, die vom Kreditinstitut eingezogen und an einen staatlich kontrollierten Bildungsfonds abgeführt wird. Die Höhe der Prämie soll gerade so hoch bemessen sein, dass mit dem Bildungsfonds alle nicht zurückbezahlten Darlehen beglichen werden können. Dann wirkt die Risikoprämie wie eine Versicherung zwischen erfolgreichen und nicht erfolgreichen Nachfragern staatlicher Bürgschaften.

Ein Bildungsdarlehen ist i. d. R. unterteilt in die Auszahlungsphase (meistens 5 Jahre), die tilgungsfreie Zeit (z. B. 1 Jahr) und die Rückzahlungsphase. Häufig wird das Zwei-Konten-Modell verwendet. Dabei werden die Zinsen während der Auszahlungsphase auf ein separates Konto gebucht, um den Zinseszinseffekt zu vermeiden. Diese Methode wird auch von vielen Verbänden der Kreditinstitute empfohlen.
Ein Beispiel: Mit einem Bildungsdarlehen erfolgt für 10 Semester (5 Jahre) die Teilfinanzierung eines Studiums in Höhe von 200 EUR pro Monat, insgesamt also ca. 12.000 EUR. Das ermöglicht dem Studenten die Zahlung der Studiengebühren sowie einem Teil seines Lebensunterhalts. Nach 5 Jahren Auszahlungsphase folgt zunächst ein Jahr tilgungsfreie Zeit, bevor die Rückzahlungsphase beginnt. In der Rückzahlungsphase sind zusätzliche Sonderzahlungen möglich.
Das Modul B – Bildung ist ein Zusatzmodul zur Software ALF-EFZ „Darlehen & mehr“ 32Bit Basis-Version. Es berechnet Bildungsdarlehen bzw. Studentenkredite der Bildungsfinanzierung.

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Bonität

Die Bonität beschreibt die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Sie ist z. B. ausschlaggebend für die Sicherheit einer Anleihe oder die Rückzahlung von Krediten.
Ein solches Rating führt z. B. die Schufa durch. Es ist ein entscheidendes Kriterium bei der Kreditvergabe.
Gesetzliche Auflagen zur Bonitätsprüfung bestehen durch das Kreditwesengesetz und EU-Richtlinien.
Das Kreditwesengesetz (KWG) verlangt in § 18 eine Kreditwürdigkeitsprüfung bei Krediten ab einer Höhe von 750.000 € an einen Kreditnehmer. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Kreditinstitute durch jährliche Prüfungen.
Die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erstellten EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Basel II) verlangen seit dem 01.01.2007 von allen Kreditinstituten in der EU eine jährliche Überwachung aller Kreditkunden. Es ist ein Scoring und eine Einteilung in Risikoklassen durchzuführen. Kreditinstitute müssen ihre Kredite je nach Ausfallrisiko mit unterschiedlichen Eigenkapitalsätzen unterlegen. Mit steigender Risikoklasse werden Kredite für den Kreditnehmer teurer. Erforderliche Unterlagen für das Scoring:

  • Bei Privatkunden: unterschriebene Selbstauskünfte mit Einkommen, Ausgaben, Vermögen, Schulden (inkl. regelmäßige Belastungen hieraus), Einkommenssteuerbescheid sowie die auch für eine Kontoeröffnung notwendigen sonstigen Daten wie Wohnort, Güterstand, Kinder, Beschäftigung etc.
  • Bei Selbständigen ohne Bilanzierungspflicht: Einnahmen-Überschußrechnung inkl. Vermögensaufstellung.
  • Bei Firmen: Bilanzen plus Gewinn-/Verlustrechnung mit Wirtschaftsprüfer-Testat.
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Buchgrundschuld

Die Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, die nur im Grundbuch eingetragen wird und bei der die Ausstellung eines Grundschuldbriefes ausgeschlossen wurde. Die Bestellung einer Buchgrundschuld ist die heute übliche Form der Grundschuldbestellung.

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Bürgschaft

Bürgschaft = Aval
Eine Bürgschaft ist die Verpflichtung einer Person (Bürge) gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen (§ 765 BGB). Mit der Bürgschaft erhält der Gläubiger neben dem Anspruch gegen den Schuldner die Möglichkeit, auf das Vermögen des Bürgen zuzugreifen.
Die Bürgschaft wird häufig zur Absicherung von Krediten verlangt, dient aber auch der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen. Haftet der Bürge mit seinem gesamten Vermögen, handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Begründet wird die Bürgschaft durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (Bürgschaftsvertrag). Eine Verpflichtung nur gegenüber dem Schuldner, für dessen Verbindlichkeit einzustehen, ist keine Bürgschaft.

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Bewirtschaftungskosten

Bewirtschaftungskosten sind Ausgaben für den laufenden Betrieb und Unterhalt einer Immobilie.
Bei vermieteten Immobilien gibt es zwei verschiedene Arten von Bewirtschaftungskosten:

  • umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden können (z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.).
  • nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden können (z. B. Verwalterkosten, Instandhaltungsrücklage).
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Berufung

Die Berufung kann im Zivilprozess innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO). Mit der Berufung kann man sich gegen Urteile des ersten Rechtszuges wehren, so weit der Streitgegenstand einen Wert von 600 EUR überschreitet oder das Gericht die Beschwerde gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Das nächsthöhere Gericht entscheidet dann. Im Unterschied zur Revision findet nochmals eine vollständige Überprüfung des angegriffenen Urteils statt.

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Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen sind das Entgelt für die vom Kreditinstitut bereitgestellten (refinanzierten) und vom Darlehensnehmer noch nicht in Anspruch genommenen Darlehen oder Darlehensteile.
Da Bereitstellungszinsen nicht in die Effektivzinsberechnung eingehen, können sie besonders für Bauherren, die ihr Darlehen nach Baufortschritt abrufen, teuer werden. Deshalb sollte der Kreditnehmer die Fälligkeit (möglichst spät nach Darlehenszusage) und Höhe dieser zusätzlichen Kosten rechtzeitig verhandeln. Die Höhe der Bereitstellungszinsen kann bis zu 0,25% der nicht in Anspruch genommenen Darlehenssumme pro Monat betragen.
Die Berechnung der Bereitstellungszinsen beginnt meist nach drei Monaten ab Darlehenszusage, ist aber von Bank zu Bank sehr unterschiedlich geregelt.

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Beleihungswert

Banken müssen gem. §12 Hypothekenbankgesetz einen Beleihungswert der zu finanzierenden bzw. zu beleihenden Immobilie ermitteln. Dieser Beleihungswert soll einen langfristig am Markt erzielbaren Preis für diese Immobilie widerspiegeln.
Die einfachste Form der Beleihungswertermittlung ist das sog. Abschlagsverfahren. Dabei wird von dem Kaufpreis einer Immobilie ein bestimmter Prozentsatz als Sicherheitsabschlag abgezogen. Die maximale Kredithöhe richtet sich nach dem Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts. Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende Objekt mit einer Grundschuld belastet.
Den Beleihungswert stellt ein Sachverständiger fest. Die Höhe beträgt in der Regel 70% bis 90% des Preises, der für ein Objekt zu erzielen ist. Der Beleihungswert wird ausgehend vom Verkehrswert einer Immobilie ermittelt. Wenn Sie für den Bau Ihrer Immobilie beispielsweise 300.000 Euro zahlen, dann können Sie mit einem Risikoabschlag von ca. 20% rechnen. Der Beleihungswert würde dann also bei 240.000 Euro liegen. Es gibt allerdings keine einheitlichen Richtlinien zur Ermittlung des Beleihungswertes. Jede Bank verfügt dabei über hausinterne Regeln.
Bei einem Darlehen bis 60% des Beleihungswertes ergibt sich damit nur noch ein Kreditbetrag in Höhe von 144.000 Euro. Für weitere 96.000 Euro wird ein zweitrangiges Darlehen benötigt, z. B. ein Bausparvertrag in der Darlehensphase oder ein endfälliges Darlehen.