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Drittschuldner

Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Der Begriff “Drittschuldner” dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner, der bezüglich der gepfändeten Forderung der Gläubiger ist.
Beispiel: Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepfändet, ist dessen Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner in diesem Sinne.

Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (ZPO §§ 828 ff.).

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den es nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt. Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

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Diskontsatz (aktuell: Basiszinssatz)

Der Diskontsatz war bis zu seiner Ablösung durch den Basiszinssatz am 1.1.1999 derr Zinssatz, der der Berechnung des Diskonts bei Wechselankäufen zugrunde gelegt wurde. Der Diskont (ital./ franz.: “Escompte”) ist der Zinsabzug bei noch nicht fälligen Zahlungen. Er wurde vor allem beim Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln berechnet. Der Verkäufer des Wechsels erhielt die um den Diskontsatz verkürzte Wechselsumme.

Am 24. September 1997 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Euro – Einführungsgesetz verabschiedet. Es regelte für wichtige Bereiche der Wirtschaft den Übergang zum Euro. Dazu gehört auch das Diskontsatz-Überleitungsgesetz. Den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gibt es seit 1.1.1999 nicht mehr. Die Bundesregierung hat im Euro-Einführungsgesetz für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 eine Ersatzlösung geschaffen und dafür den Basiszinssatz gewählt.

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Disagioerstattung

Der Darlehensnehmer erhält eine Disagioerstattung für den Anteil des bis zum Ende des Disagioverteilungszeitraums nicht verbrauchten Disagios, wenn das Darlehen kündbar ist und vom Darlehensnehmer vorzeitig gekündigt wurde. Der Darlehensgeber erhält in diesem Fall kein Vorfälligkeitsentgelt.

Die Bearbeitungsgebühr muss nur erstattet werden, wenn mit dem Parameter “Bearbeitungsgebühr verteilen” (früher “Disagiosplitting”) gerechnet wurde, also die Gebühr über die gesamte Laufzeit verteilt wurde. Dann wird der Betrag erstattet, der auf den Zeitraum vom Ende der Zinsbindung bis zum Ende der Laufzeit entfällt. Haben Sie die Bearbeitungsgebühr nicht verteilt – und liegt diese nicht über 3% – ist keine Erstattung notwendig.

Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen lesen Sie in der Abhandlung “Gesetzliche Grundlagen der vorzeitigen Darlehensablösung”, die Sie auf der Homepage www.holdirwein.de unter “Darlehen und mehr”, “Gesetzliche Grundlagen” finden.

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Disagioabgrenzung

Die Disagioabgrenzung grenzt die Disagioeinnahmen des Darlehensgebers auf einen bestimmten Zeitraum, im Normalfall ein Geschäftsjahr ab. Die Disagioabgrenzung weist das verbrauchte Disagio im gewählten Ausgabeintervall (z. B. monatlich) aus.

Das Disagio wird auf den Disagioverteilungszeitraum verteilt. Wie diese Verteilung erfolgt, ist bisher rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Berechnung kann deshalb wahlweise erfolgen:

  • linear zur Laufzeit
  • proportional zur Zinszahlung
  • nach effektivem Vergleichskonto

Bei der Berechnungsmethode “linear zur Laufzeit” wird der Disagiobetrag linear auf die Zinsbindungsdauer aufgeteilt.

Bei der Berechnungsmethode “proportional zur Zinszahlung” werden die geleisteten Zinszahlungen ins Verhältnis zur gesamten Zinszahlung im Zinsbindungszeitraum gesetzt. Da diese Methode von den meisten Darlehensgebern angewendet wird, ist sie in ALF-EFZ als Standard voreingestellt.

Bei der Berechnungsmethode “nach effektivem Vergleichskonto” wird die Differenz aus Realkonto und Vergleichskonto gebildet. Monatlich wird die Differenz aus dem Kontostand des Realkontos und des Vergleichskonto gebildet. Wird diese Differenz vom Gesamtdisagio abgezogen, ergibt sich der Disagioverbrauch des Monats.

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Disagio

Das Disagio (auch Abgeld oder Abschlag) ist die Differenz zwischen Nominalbetrag und tatsächlicher Auszahlung eines Darlehens.
Ein Disagio von 5% bedeutet beispielsweise, dass von einem Kredit nur 95% ausgezahlt werden, aber 100% zurückgezahlt werden müssen. Bei einem Disagio handelt es sich um vorweggenommene Zinsen oder Kreditbearbeitungsgebühren. Für Selbstnutzer lohnt sich ein Disagio in der Regel nicht, da es keine steuerliche Wirkung hat. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehört es zu den Werbungskosten.

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Dinglicher Anspruch

Ein dinglicher Anspruch ist der Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht ergibt, z. B. aus dem Eigentum der Eigentumsherausgabeanspruch.

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Damnum

Damnum ist der Oberbegriff für das Darlehensaufgeld (Agio) und Darlehensabgeld (Disagio) und ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag eines Kredites. Wird ein Damnum als Darlehensaufgeld vereinbart, erhöht sich der Rückzahlungsbetrag um das Aufgeld. Als Darlehensabgeld vereinbart, verringert sich der Auszahlungsbetrag um das Abgeld. Das Damnum ist wie eine Zinszahlung zu behandeln. Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben sich für den Darlehensgeber und für den Darlehensnehmer. Zudem ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung des Damnum zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder um einen betrieblichen Kredit handelt. Der private Darlehensgeber hat das Damnum im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus KapitalàVermögen zu erfassen. Er kann das Damnum (Kreditzins) nur steuerlich absetzen, wenn es mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn mit diesem Kredit ein Haus zum Zweck der Vermietung erworben wird.

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Dauerschuldverhältnis

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (z. B. Kauf, Werkvertrag), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet (z. B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag).

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Debitor

Der Debitor ist der Schuldner eines Kredites.

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Courtage

Die Vermittlungsprovision (Provision) des Maklers (Maklervertrag), aber auch die einer Bank, wenn sie einen Kredit vermittelt, wird Courtage genannt.