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Endfälliges Darlehen

Ein endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) ist ein langfristiges Darlehen, das am Ende der Laufzeit, zu einem definierten Zeitpunkt, in einer Summe zurückgezahlt wird. Solange das endfällige Darlehen läuft, bezahlt der Darlehensnehmer nur die Zinsen.

Die Tilgung am Ende der Laufzeit erfolgt zum Beispiel durch einen fälligen Bausparvertrag, eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen, Investmentfonds oder andere Guthaben.

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Einzelwertberichtigung (EWB)

Die Einzelwertberichtigung ist ein Bewertungsverfahren, um entstandene Forderungen eines Unternehmens zu bewerten. Es werden erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen in der Handelsbilanz berücksichtigt. Dabei wird das spezielle Ausfallrisiko betrachtet.

Die Einzelwertberichtigung einer Forderung bezieht sich stets auf die Wertminderung einer konkreten Einzelforderung. Ist sicher, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe direkt oder – bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern -indirekt (Einzelwertberichtigung) abgeschrieben werden.

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Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vorläufiges, gerichtliches Sicherungsmittel eines Rechts.

Der Rechtsinhaber kann bei Gericht dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn er befürchten muss, dass ohne richterliche Anordnungen ein ihm zustehendes Recht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Beantragende trägt die Beweislast dafür, dass sein Recht “in Gefahr” ist. Das Gericht trifft dann nach freiem Ermessen entsprechende Maßnahmen.

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Einspruch

Der Einspruch ist ein außergerichticher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen kann ein Einspruch erfolgen:

  • es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit,
  • der Einspruch ist statthaft und wird form- sowie fristgerecht eingelegt.

Hierzu zählt, dass er schriftlich (Briefe, Fax, Telegramm) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang des Bescheids (Steuerbescheids). Endet die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag.

Der Einspruch ist zunächst auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Eine Begründung kann innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden. Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels àKlage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.

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Einrede der Vorrausklage

Die Einrede der Vorausklage ist ein Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.

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Einkunftsarten

Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen. Was als Einkommen gilt, definiert das Einkommensteuergesetz durch eine abschließende Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig. Die sieben Einkunftsarten sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit;
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;
  • Einkünfte aus Kapital (Vermögen);
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • sonstige Einkünfte (hierzu zählen: wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen, Renten, private Veräußerungsgeschäfte, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen).

Können Einkünfte keiner dieser Einkunftsarten zugeordnet werden, sind sie steuerfrei. So gehören zum Beispiel Gewinne aus Lotterien zu keiner Einkunftsart und sind damit steuerfrei. Das gleiche gilt für Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der so genannten Spekulationsfrist steuerpflichtige Einkünfte entstehen können.

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Einliegerwohnung

Eine Einliegerwohung ist i. d. R. eine kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.
Von einer Einliegerwohnung kann gesprochen werden, wenn

  • es sich um eine separate, in sich abgeschlossene Wohnung handelt,
  • die Wohnungsgrösse mindestens 25 Quadratmeter beträgt,
  • eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen vorhanden sind.
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Einrede

Die Einrede ist das Recht, die Erfüllung eines Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z. B. Einrede des nichterfüllten Vertrags). Man unterscheidet:

  • die aufschiebende Einrede (hemmende, dilatorische Einrede, z. B. die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten Vertrags, der Stundung usw.) und
  • die dauernde Einrede (zerstörende, peremptorische Einrede, z. B. die Verjährung).

Die Geltendmachung einer nur aufschiebenden Einrede hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des Hindernisses nicht; bei einer dauernden Einrede ist die Verwirklichung des Rechts dagegen praktisch für immer ausgeschlossen.
Der Einrede kann zur Entkräftung von der anderen Seite eine Gegeneinrede (Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten werden (z. B. gegenüber der Einrede der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch rechtsmissbräuchliche Herbeiführung der Verjährung).

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Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die vom Einkommen der natürlichen Personen erhoben wird. Als Personensteuer knüpft sie an die Leistungsfähigkeit einer Person an. Es handelt sich dabei um eine direkte Steuer, weil sie von demjenigen erhoben wird, der die Belastung auch selbst trägt.

Hinsichtlich des Aufkommens ist die Einkommensteuer neben der Lohnsteuer die wichtigste Steuer. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, denn sie steht Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu.

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Einkommen

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden zahlreiche Abzugsbeträge oder Hinzurechnungen berücksichtigt. Welche Abzüge möglich sind, richtet sich zum Beispiel nach der Höhe des Einkommens (dies ist z. B. besonders bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen relevant), nach der Familiensituation (z. B. Anzahl und Alter der Kinder) oder danach, ob der Steuerpflichtige ausländisches Einkommen oder Verluste erzielt hat. Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt:
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart
+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz
– ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)
– ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs 3 S. 3-8 EStG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)
– Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
– Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
– Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind
– Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)
– außergewöhnliche Belastungen (§ 33 – 33c EStG)
– Wohneigentumsförderung (§ 10e – 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)
– Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG)
– ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3 u. 6 EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 EstG
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
– Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)
– Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
– Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Das zu versteuernde Einkommen unterliegt einem progressiven Einkommensteuersatz (mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich der Steuersatz). Nach Anwendung des Steuersatzes ergibt sich die zu zahlende Einkommensteuer.