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Fälligkeit

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muss.

Die Fälligkeit wird meist vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug.

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Ertragswert

Der Ertragswert ist die abgezinste oder aufgezinste Summe künftiger Zahlungen (Abzinsung). Die Berechnung erfolgt wie beim Barwert.

Der Ertragswert kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt berechnet werden, dann erfolgt eine Aufzinsung der Zahlungen zum Vermögensendwert. Es gibt mehrere Ertragswertverfahren, steuerlich stellt der Ertragswert im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens die Ertragskomponente dar.

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Erschließungskosten

Erschließungskosten sind die Kosten für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung. Sie enthalten auch anteilige Kosten des Straßenbaus samt Gehweg und Beleuchtung, öffentlicher Grünflächen und der Kinderspielplätze sowie Lärmschutzanlagen. Erschließungskosten sind auch für das Telefon- und Kabelfernsehnetz zu entrichten. Üblicherweise muss der Eigentümer sich daran mit bis zu 90% beteiligen.

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Erschließung

Zur Erschließung zählen alle notwendigen Maßnahmen zur Baureifmachung eines Grundstücks. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung. Die anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

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Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Dem Gerichtsvollzieher sind bei der Pfändung Grenzen gesetzt. Verboten ist z. B. die Pfändung persönlicher Dinge und wichtiger Arbeitswerkzeuge (§ 811 ZPO). Außerdem darf das Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden (§ 850 ZPO).

Hat der Gerichtsvollzieher eine Ausnahme nicht beachtet, kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Beschwerde erheben, die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO). Das Gericht kann der Beschwerde stattgeben. Verweigert es die Zustimmung, so bleibt gemäß § 793 ZPO noch die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht als Gericht der nächsthöheren Instanz. Hält dies die Vollstreckung für rechtens, ist der Schuldner machtlos.

Verzögert der Gerichtsvollzieher die Pfändung (und damit die Zwangsvollstreckung) kann der Gläubiger die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO, Absatz 2) beim Vollstreckungsgericht erheben und beantragen, dass der Gerichtsvollzieher endlich pfändet. Verstreicht die Frist, kann der Gläubiger unter Umständen den Gerichtsvollzieher in die Haftung nehmen.

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Erhaltungsaufwand

Zum Erhaltungsaufwand gehören die finanziellen Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und die Instandsetzung eines Gebäudes. Diese Aufwendungen entstehen durch die gewöhnliche Nutzung des Gebäudes. Dazu gehört auch Aufwendung für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen.

Die Aufwendungen für die Erhaltung Ihres Objektes kann der Besitzer regelmäßig im Jahr der Entstehung als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen. Beispiele für die Erhaltung eines Gebäudes sind:

  • Austauschen Ihrer Fenster, Holz- gegen Aluminiumfenster, Einfach- gegen Doppelverglasung
  • Ersetzen der mit Kohle beheizten Einzelöfen durch einzelne Gasbrenner
  • Umstellen Ihrer Zentralheizung von Öl auf Holzpellets
  • Einbau einer Zentralheizung anstelle der Einzelofenheizung
  • Anschließen Ihrer Zentralheizung an eine Fernwärmeversorgung
  • Ersetzen eines vorhandenen Fahrstuhls durch einen modernen
  • Neueindecken des Daches
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Erbengemeinschaft

Beim Übergang des Nachlasses an mehrere Erben wird der Nachlass zu gemeinschaftlichem Vermögen einer Erbengemeinschaft. Steuerrechtlich wird die Erbengemeinschaft, wenn sie Überschusseinkünfte erzielt (z. B. durch Vermietung von Immobilienbesitz) wie eine Buchteilsgemeinschaft behandelt. Erzielt sie dagegen Gewinneinkünfte (z. B. aus einem Gewerbebetrieb) wird sie als Mitunternehmerschaft behandelt. Der Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft entspricht den jeweiligen Erbteilen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Wird ein Teil des Nachlasses veräußert, steht den übrigen Miterben ein Vorverkaufsrecht zu.

Erbschaftsteuer ist bereits beim Erbfall zu zahlen, daher ist das Erlöschen der Erbengemeinschaft erbschaftssteuerlich irrelevant. Nur eine Verteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen kann zu einer Schenkung (z. B. zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft) und damit zu einer Besteuerung führen.

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Erbe

Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt. Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftssteuer.
Dem Erben gegenüber steht der Pflichtteilsberechtigte, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarischer Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht.

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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das vererbliche oder veräußerliche, zeitlich befristete (i. d. R. 99 Jahre) Recht, auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu besitzen. Als Entgelt für die Überlassung wird ein Erbbauzins vereinbart, der über die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten ist. Das Erbbaurecht kann belastet werden.

Das Erbbaurecht entsteht im zivilrechtlichen Sinn mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Beide unterliegen einer gesonderten Bewertung. Die Bestellung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer.

Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die auf Grund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Wird das Erbbaurecht im Betriebs- Vermögen gehalten, ist es unter dem Anlage- Vermögen auszuweisen. Die Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts sind Anschaffungskosten. Das Erbbaurecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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Einwendung

Anders als die Einrede, die das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Man unterscheidet:

  • rechtshindernde Einwendungen, hier ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden (z. B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge Sittenwidrigkeit) und
  • rechtsvernichtende Einwendungen, hier ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z. B. infolge Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag).