Kategorien
Finanz Lexikon

Gewinneinkunftsarten

Zu den Gewinneinkunftsarten gehören:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:

  • Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen
  • Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften
  • Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
  • Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betriebes, Teilbetriebs oder wesentlicher Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Baumschulen und aus Betrieben die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe von Naturkräften gewinnen
  • Einkünfte aus Binnenschifferei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischer und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht
  • Einkünfte aus Jagd (wenn Zusammenhang mit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht)
  • Einkünfte aus Hauberg, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
  • Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
  • Produktionsaufgabenrenten und Veräußerungsgewinne

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen unter anderem:

  • Architekten, Schriftsteller
  • Ärzte, Rechtsanwälte
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommensteuer die zweite Ertragsteuer, die bei Gewerbebetrieben erhoben wird. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu.

Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an, die ausschlaggebend für die tatsächliche Belastung des Unternehmens mit Gewerbesteuer sind.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Laut gesetzlichem Vorkaufsrecht steht den Gemeinden das Recht zu, in einen vom Grundstückseigentümer mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag zu den darin ausgehandelten Bedingungen einzutreten.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gesamtschuldner

Schulden mehrere Personen aus demselben Sachverhalt dem Gläubiger eine Leistung, insbesondere die Zahlung eines Geldbetrages, sind sie Gesamtschuldner. Jeder Einzelne ist verpflichtet, die gesamte geschuldete Leistung zu bewirken. Der Gläubiger hat jedoch die Wahl, die Leistung von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern (§ 421 BGB). Eine Gesamtschuld kann durch Vertrag oder kraft Gesetzes entstehen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher pfändet beim Schuldner, um die Forderung bzw. Teile der Forderung des Gläubigers zu begleichen. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers (veraltet: Sequester, Exekutor) ist es, richterliche Urteile und andere Vollstreckungstitel gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken.

Die konkreten Aufgaben bestehen vornehmlich in der Durchsetzung der Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme (Pfändung) von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck vornehmen oder eine Wohnung zwangsweise räumen. Allerdings kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.

Früher kennzeichnete der Gerichtvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel mit aufgedruckten Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten „Kuckuck“, aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel sondern nur noch die Bezeichnung “Pfandsiegel” und den Namen der pfändenden Behörde. Das unberechtigte Entfernen ist als Siegelbruch strafbar, gem. § 136 II StGB.

Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter mit eigenem Geschäftsbetrieb. Er handelt hoheitsrechtlich und ist gläubigerseits nicht weisungsgebunden. Er vertritt bei seinen Amtshandlungen weder Gläubiger noch Schuldner. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen, dabei kann er sich im Wege der Amtshife der Polizei bedienen.

Das Gerichtsvollzieherentschädigungsgesetz (GVEntschG) regelt die Bürokostenentschädigung des Gerichtsvollziehers. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) bestimmt die Anwendung und Höhe der Kosten, welche der Gerichtsvollzieher für die jeweilige Landeskasse erhebt.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gemeinschuldner

Unter Gemeinschuldner wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 derjenige verstanden, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Ihm war – gleich dem Schuldner in der Insolvenzordnung die Befugnis entzogen, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Gemeinsame Veranlagung

Auf Antrag werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zwischen der gemeinsamen oder Zusammenveranlagung oder einer anderen Veranlagungsart (getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung gewählt werden. Falls eine Beantragung der Zusammenveranlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner.

Bei der gemeinsamen Veranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt. Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn Einkommensunterschiede existieren.

Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Kategorien
Finanz Lexikon

Futures

Futures ist die allgemeine Bezeichnung für Terminkontrakte, z. B. auf Aktienindizes (DAX-Index), eine Bundesanleihe (Bund Future) oder Devisen. Neben diesen sogenannten financial futures gibt es auch Kontrakte auf landwirtschaftliche Produkte, Rohstoffe und Edelmetalle.

Mit Hilfe von Futures kann man an den Preisveränderungen der zu Grunde liegenden Basiswerte (z. B. dem DAX-Index) profitieren, und zwar je nach Positionierung sowohl an steigenden als auch an fallenden Kursen. Es handelt sich hierbei um reines Differenzgeschäft, d. h., der zu Grunde liegende Basiswert wird nicht tatsächlich gekauft, sondern es ist nur eine gewisse Sicherheitsleistung (Margin) erforderlich, um einen eventuellen Verlust aus einem Futuregeschäft decken zu können. Bei einem Gewinn wird dieser dem sogenannten Marginkonto gutgeschrieben.

Der Handel mit Futures ist, sofern nicht zur Absicherung eingesetzt, aufgrund der hohen Hebelwirkung hochspekulativ, denn ein eventuell entstehender Verlust kann schnell über das ursprünglich eingesetzte Kapital hinausgehen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Fremdkapital

Zum Fremdkapital zählen alle Finanzierungsmittel, die dem Darlehensnehmer von Dritten (Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Familie/Freunde) zur Verfügung gestellt werden.

Kategorien
Finanz Lexikon

Freistellungsbescheid

Der Freistellungsbescheid ist eine Form des Steuerbescheids mit dem die Finanzbehörden die Freistellung von der Besteuerung bescheinigen. Mit dem Freistellungsbescheid wird der Steuerpflichtige benachrichtigt, dass für einen bestimmten Sachverhalt oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum keine Steuer gefordert wird.