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Grundschuldzins

Grundschuldzinsen sind Zinsen, die im Grundbuch bei der Grundschuld mit eingetragen werden. Die Höhe des Grundschuldzinses ist unabhängig von der Darlehensforderung und ist daher abweichend von den Kreditverträgen. Um Zinsschwankungen auszugleichen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer alle Kosten abzudecken, werden die Zinsen im Grundbuch i. d. R. höher eingetragen (meist zwischen 15% und 20%).

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Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist die notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung eines Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld, verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

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Grundschuld

Eine Grundschuld ist eine Form eines dingliches Rechts eines Dritten an einem Grundstück (Grundpfandrecht), welches zu Gunsten des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden, stellt aber eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar.

Sie sichert für Geldgeber das Darlehen ab und wird nach bestimmter Rangfolge in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Soll sie am Ende gelöscht werden, so muss dies beantragt werden. Bei Zwangsversteigerung wird der Gläubiger im ersten àRang vor den nachrangigen Geldgebern (zum Beispiel Bausparkasse) bedient.

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Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht eines Dritten an einem Grundstück (z. B. Hypothek, Grundschuld). Diese werden meist als Sicherheit für ein Darlehen eingeräumt. In der Praxis wird meist eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen.

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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die der Käufer für den Erwerb eines Grundstücks an das Finanzamt zahlen muss. Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern festgelegt. Das Steueraufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zur Verfügung.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bemessungsgrundlage sind:

  • die Kosten für das Grundstück
  • bei Erwerb durch Erbbauzins: der Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen für das Grundstück
  • bei bestehenden Objekten: die gesamten Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude
  • wenn mit dem Grundstücksverkäufer ein Bauvertrag geschlossen wird: die Herstellungskosten der Immobilie reduziert um die Eigenleistung

Berechnung der Grunderwerbsteuer in der Software ALF-OPTIFI “Optimale Baufinanzierung”: Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt aus: Grundstückskosten + Gebäudekosten – Eigenleistung . Die Bemessungsgrundlage wird mit dem Prozentsatz mulitpliziert, der selbst hinterlegt werden kann.
Wurde in ALF-OPTIFI Modul O-Objekt in den Objektdaten, Ordnerlasche “Weitere Kosten” das Häkchen bei „Verteilt absetzbare Kosten bei Baunebenkostenrechnung berücksichtigen“ gesetzt, werden diese Kosten der Bemessungsgrundlage hinzugefügt.

Bei Grundstückerwerb durch Erbbauzins erhöht sich die Bemessungsgrundlage um den Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Erst damit kann eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Erwerb eines Grundstückes. Dabei muss es zu einem Eigentümerwechsel kommen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsformen:

  • Grundstückskäufe
  • Tausch von Grundstücken
  • Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. mit Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz
  • Auflösung einer Gesellschaft
  • Enteignung.

Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit:

  • Grundstückserwerb zwischen Ehegatten
  • Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers
  • Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500 €)
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Grundbuchauszug

Ein Grundbuchauszug ist die vollständige Abschrift (Kopie) aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann.

Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist dem Darlehensgeber durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachzuweisen.

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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist die Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig ist.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beim Amtsgericht geführtes Register, das die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks darlegt. Es gibt Auskunft über die Größe und Nutzungsart des Grundstücks, über Rechte an anderen Grundstücken, über die Eigentumsverhältnisse sowie Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück ruhen. Jeder mit berechtigtem Interesse (z. B. Käufer) kann das Grundbuch einsehen. Es genießt öffentlichen Glauben, d. h. auf die Richtigkeit der Angaben kann vertraut werden.

Das Grundbuch ist gegliedert in:

  • Bestandsverzeichnis: Ausweis der einzelnen Grundstücke mit Größe und Art (z. B. Bauplatz)
  • Abteilung I: Verzeichnis der jeweiligen Eigentümer und Eigentumsänderungen
  • Abteilung II: Eintrag der duldenden Rechte, die Grundstück und Eigentümer betreffen (Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkung, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, Wohnrechte)
  • Abteilung III: Eintrag der Hypotheken, Grund-/Rentenschulden, Veränderungsanzeigen
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Gläubigerverzug

Ebenso wie der Schuldner in àerzug kommen kann, gilt dies auch für den Gläubiger. Nimmt er die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners nicht an, so kommt er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug (Gläubigerverzug).

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Gläubiger

Ein Gläubiger ist die Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) von seinem Schuldner eine Leistung fordern darf.