Kategorien
Finanz Lexikon

Juristische Person

Zu den juristischen Personen gehören Unternehmen, die eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Dies ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften der Fall. So ist zum Beispiel eine GmbH Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten. Juristische Personen unterliegen mit ihren Einkünften grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Natürliche Personen hingegen der Einkommensteuer.

Im Privatrecht werden drei Arten von juristischen Personen unterschieden:

  • Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, KG auf Aktien
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Vereine und Stiftungen

Im öffentlichen Recht werden zwei Arten von juristischen Personen unterschieden:

  • Körperschaften
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Kategorien
Finanz Lexikon

Instandhaltungskosten

Instandhaltungskosten sind Kosten, die bei der Behebung von Schäden an einem Gebäude und dessen Einrichtungen entstehen.

Zur Instandsetzung gehören auch die Ersatzbeschaffung notwendiger Teile in einwandfreiem Zustand, in wirtschaftlich vertretbarem Umfang sowie auch alle öffentlich rechtlich vorgeschriebenen baulichen Veränderungen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Instandhaltungsrücklage

Wohneigentümergemeinschaften sind verpflichtet, laufende Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zu zahlen. Die Höhe der Zahlungen ist durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung festzulegen.

Wird eine Eigentumswohnung verkauft, geht die Instandhaltungsrücklage im Normalfall auf den Erwerber über. Die nach dem Wohneigentumsgesetz an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung durch die Instandhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar.

Zinsen, die Beteiligte einer Wohneigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Insolvenzverfahren

Ist ein Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, und daher Zahlungsunfähig, sind seine Gläubiger oder er befugt, einen Antrag auf Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden. Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person (z. B. Kapitalgesellschaft), einer Personengesellschaft oder über den Nachlass bzw. das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von Ehepartnern gemeinsam verwaltet wird, eröffnet werden.

Mit dem Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gegenwärtige und das während des Verfahrens erworbene Schuldner- Vermögen beschlagnahmt. Die Rechte des Schuldners gehen dabei auf den Insolvenzverwalter über.

Seit dem 1. Januar 1999 kommen hier die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung. Das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit war bis 31.12.1998 in der Konkursordnung geregelt und wurde als Konkursverfahren bezeichnet. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das Insolvenzverfahren setzt an die Stelle von Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger das gemeinschaftliche Verfahren aller Gläubiger.

Dadurch soll erreicht werden, dass das Vermögen des Schuldners gemeinschaftlich verwertet und der Erlös gleichmäßig verteilt wird. Bei Unternehmen soll durch die Aufstellung eines Insolvenzplans außerdem erreicht werden, dass die Fortführung des Betriebes möglich ist.

Es gibt grundsätzlich 3 Verfahrensarten:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren
  • Verbraucherinsolvenzverfahren
Kategorien
Finanz Lexikon

Insolvenztabelle

Nach der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter jede von den Gläubigern angemeldete Forderung in eine Tabelle eintragen. Diese u. a. den Grund und den Betrag der Forderung enthalten.
Die Tabelle kann vom Schuldner, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und von den Insolvenzgläubigern in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Kategorien
Finanz Lexikon

Insolvenzplanverfahren

Durch das Insolvenzplanverfahren (Begriff aus dem Insolvenzrecht bzw. der Insolvenzordnung) soll die Fortführung eines Unternehmens gesichert werden.

Im Gegensatz dazu steht das Regelinsolvenzverfahren, das in der Regel mit der Auflösung des Unternehmens und der Verwertung der Vermögensgegenstände endet.

Kategorien
Finanz Lexikon

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse (unter Geltung der Konkursordnung bis 31.12.1998 Konkursmasse genannt) ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört.

Zur Insolvenzmasse zählt des Weiteren auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erwirbt. Sie dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die bei Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

Die Insolvenzmasse unterliegt der Verwaltung und Verfügung des Insolvenzverwalters. Unpfändbare Gegenstände fallen nicht unter die Insolvenzmasse.

Kategorien
Finanz Lexikon

Insolvenz

Insolvenz ist die bei Vorliegen von Illiquidität (Zahlungsunfähigkeit) sowie Überschuldung einer Unternehmung einsetzende Folge gem. der Konkursordnung in Form eines Konkurses oder des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Ab 1. 1. 1999 existiert ein neues Insolvenzrecht.

Insolvenzgründe sind häufig Managementfehler, d. h. fehlende oder falsche Finanzplanung, aber auch mangelnde Zahlungseingänge aufgrund sich verschlechternder Zahlungsmoral und risikoaverser Gläubiger, die ihr Fremdkapital vorzeitig zurückfordern. Bei Vorliegen einer Insolvenz ist ein Konkurs beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, sofern ein außergerichtlicher Vergleich nicht möglich ist.

Kategorien
Finanz Lexikon

Inkassobüro

Ein Inkassobüro betreibt, wer sich gewerbsmäßig mit der Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen befasst (Inkassozession). Die Aufnahme des Betriebs ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig, unterliegt aber außerdem als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Rechtsberatung) einer besonderen Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz (dort auch über Voraussetzungen und Umfang der Erlaubnis).

So weit die zur Einziehung übernommenen Beträge sofort gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, liegt eine Kreditgewährung vor; zur Erlaubnispflicht bei Kreditgeschäften, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, Bankgeschäft, Kreditinstitute.

Kategorien
Finanz Lexikon

Inkasso

Inkasso ist der Einzug fälliger Forderungen. Das reine Inkasso ist durch Gesetz- und Rechtsverordnung den Banken und Rechtsanwälten vorbehalten, wobei dennoch zahlreiche private Inkassounternehmen auf mehr oder weniger legale Weise versuchen, gegenüber säumigen Schuldnern Druck auszuüben, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen.

Die überwiegende Mehrzahl ordentlicher Inkassoverfahren wird in Kombination mit dem Mahnwesen sogenannter Factoringunternehmen betrieben. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung spielt insbesondere das Dokumenteninkasso eine besondere Rolle.

Sofern Forderungen durch einen Wechsel verbrieft sind, folgt ebenfalls nach durchgeführtem Wechselprotest und evtl. erfolglosem Wechselprozess das Inkasso der Forderungen von den übrigen Wechselbeteiligten.

Sofern eine Forderung nicht abgetreten bzw. verkauft wurde, und so von einem neuen Eigentümer eingezogen wird, handelt es sich bei einem Inkasso für fremde Rechnung um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.