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Kompetenz

Kompetenz (lat. competere – zusammentreffen) bezeichnet die Fähigkeit (psychologisch) oder die Zuständigkeit (juristisch) eines Menschen, bestimmte Aufgaben selbstständig durchzuführen.

Im juristischen Kontext sowie in der politischen Theorie bezeichnet Kompetenz die “formale Zuständigkeit”. Diese kann sich nicht nur auf Personen, sondern auch auf Institutionen beziehen. Wenn ein Amtsträger oder eine Institution eine bestimmte Kompetenz hat, dann bedeutet dies, dass sie in einem bestimmten Bereich zum Handeln ermächtigt ist.

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Kläger/in

Kläger/in nennt man im Zivilprozess die Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch àKlage einleitet. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten bezeichnet man die Parteien als Kläger und Beklagter.

Im Strafverfahren wird stattdessen die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten.

Bei Privatklagedelikten ist jedoch auch die Klageerhebung durch den Bürger selbst möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Man spricht dann vom Privatkläger. Bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter können der Verletzte bzw. seine Angehörigen als Nebenkläger auftreten.

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Klage

Die Klage ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten.

Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten bezeichnet man den das Verfahren einleitenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Klage. Im Strafverfahren wird die von der Staatsanwaltschaft zu erhebende öffentliche Klage als Anklage bezeichnet.

Klage wird durch einen Schriftsatz an das Gericht (im Verfahren vor den Amtsgerichten auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten) und dessen Zustellung an den Beklagten erhoben (§ 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

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Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird auf Grundlage der Kirchensteuergesetze erhoben, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden.

Der Besteuerung unterliegen Mitglieder (natürliche Personen) von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Hierbei muss die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das Jahreseinkommen. Außer Ansatz bleibt dabei die Kapitalertragsteuer. Das Jahreseinkommen wird um die Kinderfreibeträge gekürzt und um steuerfreie Beträge (nach § 3 Nr. 40 EStG) erhöht. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften (glaubensverschiedene Ehen) angehören, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt. Liegt eine Zugehörigkeit zu gleichen Religionsgemeinschaft vor, gilt der Halbierungsgrundsatz. Für jeden Ehegatten wird dabei die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichtenden Lohnsteuer berechnet.

Der zur Anwendung kommende Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer. In einigen Bundesländern gilt eine Mindestkirchensteuer. Die Kirchensteuer wird durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben.

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Kinderzulage

Die Kinderzulage fördert Familien mit Kindern beim Eigenheimerwerb.

Beim Eigenheimrentengesetz (“Wohn-Riester”) gibt es neben der Grundzulage auch eine Kinderzulage. Seit dem Jahr 2008 beträgt Kinderzulage 185 Euro für Kinder, die bis 2007 geboren wurden, bzw. 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden.

Bei Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz war die Kinderzulage eine zusätzliche Förderung, die zusammen mit der Eigenheimzulage gewährt wurde. Die Eigenheimzulage wurde am 22. Dezember 2005 für Neufälle gestrichen, wird aber weiterhin gewährt, wenn vor dem 1. Januar 2006 der notarielle Kaufvertrag beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt wurde. Die Kinderzulage ersetzte seit 1.1.1996 das Baukindergeld, das früher in Kombination mit dem Sonderausgabenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum steuerlich geltend gemacht werden konnte.

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Kindergeld

Die gesetzliche Grundlage für das Kindergeld ist das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ab 2010 beträgt die Höhe des monatlichen Kindergeldes für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro. Für das dritte Kind werden 190 Euro und für alle weiteren Kinder 215 Euro monatlich gezahlt.

Kindergeld wird nur für Kinder gewährt, die zum elterlichen Haushalt gehören. Kinder sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Das Finanzamt erkennt ein Kind als Pflegekind an, wenn es im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat, also auf Dauer dort bleiben wird und der Kontakt zu den leiblichen Eltern weitgehend nicht mehr besteht.

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Vorraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden: Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Auch während eines Au-pair-Aufenthalts des Kindes im Ausland wird Kindergeld gezahlt, wenn der Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist. Hierfür muss das Kind einen Sprachkurs besuchen, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres. Leistet das Kind seinen Wehrdienst, Zivildienst oder einen anderen Dienst, der als entsprechender Dienst anerkannt wird, kann während dieser Zeit kein Kindergeld für das Kind bezogen werden, aber ein abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst kann verlängernd beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) oder einen Dienst aufgrund des Aktionsprogramms “Jugend” des Europäischen Parlamentes ableistet. Für ein behindertes Kind kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden.

Auch wenn ein Kind die besonderen Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag (seit 2004: 7.680 € im Kalenderjahr) nicht überschreiten.

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Kinderfreibetrag

Alternativ zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag nach §32 EStG in Anspruch genommen werden. Auf die Zahlung des Kindergeldes zu verzichten und hierfür den Kinderfreibetrag zu nutzen, lohnt sich insbesondere für Eltern mit einem verhältnismäßig hohem Einkommen. Ab 2010 beträgt der Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 3.504 EUR/7.008 EUR (ledig/verheiratet).

Wird im Rahmen der jährlichen Steuerklärung die Anlage “Kinder” ausgefüllt, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Ist die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag plus dem Sammelfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, dass das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird.

Die Voraussetzungen zur Gewährung des Kinderfreibetrags sind die gleichen wie beim Kindergeld. Einzige Ausnahme: Ihre Kinder müssen nicht bei Ihnen wohnen. Der volle Kinderfreibetrag wird in folgenden Fällen auch nur für einen Elternteil gewährt: der andere Elternteil ist verstorben, der Wohnsitz bzw. der Aufenthaltsort des anderen Elternteil ist nicht zu ermitteln, der Vater ist amtlich nicht feststellbar, der andere Elternteil ist nur beschränkt oder nur erweitert beschränkt steuerpflichtig (z. B. der Ehepartner lebt im Ausland), der Steuerpflichtige hat das Kind nur allein angenommen oder das Kind steht zum Steuerpflichtigen nur in einem Pflegschaftsverhältnis. Auch für Kinder die im Ausland leben wird der Kinderfreibetrag gewährt. Jedoch ermäßigt er sich bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Wie hoch die Ermäßigung ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaates. Zur Bestimmung der Verhältnisse nutzen die Behörden eine Ländergruppeneinteilung.

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KfW

Abkürzung für “Kreditanstalt für Wiederaufbau”. Diese Bank des Bundes wickelt im Auftrag des Bundes u. a. zinsgünstige und vom Bund subventionierte Darlehen ab.

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Kaufvertrag

Auf diesen Vertragstyp trifft man im alltäglichen Leben am häufigsten. Hierbei schließen Verkäufer und Käufer einen gegenseitigen, synallagmatischen Vertrag über einen Gegenstand, in welchem sich der Verkäufer gemäß § 433 Absatz 1 BGB zur Übertragung und Eigentumsverschaffung der Sache verpflichtet und der Käufer gem. § 433 Absatz 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises.

Mit Ausnahme des Grundstücksverkaufes gemäß § 311b BGB unterliegt der Kaufvertrag keinem Formerfordernis. Seit Januar 2002 haben sich die Rechte des Käufers bei Unstimmigkeiten wesentlich erweitert. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl eine neue Sache oder die Reparatur der Sache verlangen. Zu beachten ist dabei, dass bis sechs Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache in Ordnung war – das ist in der Praxis durchaus schwierig.

Unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer aber auch den Kaufpreis mindern. Ferner kann er vom Vertrag zurücktreten, dann erhält er den vollen Kaufpreis zurück, muss aber seinerseits die Sache an den Verkäufer zurück geben. Letztens kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

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Kapitallebensversicherung

Mit einer Kapitallebensversicherung wird das Risiko eines Todesfalls abgedeckt. Zusätzlich erfolgt eine Vermögensbildung.

Hat die Kapitallebensversicherung eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren, dann sind die Erträge, die aus dem eingezahlten Kapital resultieren, steuerfrei. Die Steuerfreiheit greift jedoch nur, wenn die eingezahlten Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können.

Seit dem 1.1.2004 können die Versicherungsprämien nur noch zu 88 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Rechtslage ab 1.1.2005: Für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist die alte Rechtslage anzuwenden. Neuverträge für Kapitallebensversicherungen werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mind. 12 Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Besteuerung der Lebensversicherung. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen den vom Versicherten gezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag.