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Finanz Lexikon

Nebenkosten

Beim Kauf einer Immobilie entstehen z. B. folgende Nebenkosten:

  • Grunderwerbsteuer (3,5%)
  • Notar- und Grundbuchgebühren (1,5%)
  • ggf. Maklerprovision (ab 3,48%)
  • Bereitstellungszinsen
  • Schätzgebühren

Laufende Nebenkosten nach Immobilienerwerb fallen in Form von Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten an (z. B. Straßenreinigung, Müllgebühren). Sie sind bei der Ermittlung der monatlichen Gesamtbelastung aus der Immobilie zu berücksichtigen.

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Natürliche Person

Im Gegensatz zu Juristischen Personen sind Natürliche Personen Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen.

Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Geschlecht, Nationalität, Religion und auch Missbildungen sind für die Rechtsfähigkeit unerheblich.

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Nachrangfinanzierung

Als Nachrangfinanzierung bezeichnet man ein Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundbucheinträgen abgesichert wird. Es hat sich eingebürgert, dann von Nachrangfinanzierungen zu sprechen, wenn die Finanzierung über den erststelligen Beleihungsraum, der bis zu 80% des Beleihungswerts reicht, hinausgeht. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen oft teurer angeboten als erststellige Finanzierungen.

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Nachfinanzierung

Als Nachfinanzierung wird ein über die ursprünglich abgeschlossene Summe hinausgehender Finanzierungsbedarf bezeichnet.

Eine Nachfinanzierung kann notwendig werden, wenn die für das Bauvorhaben geplanten Kosten während der Bauphase überschritten werden und deswegen zusätzliche Gelder aufgenommen werden müssen.

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Mobiliarvollstreckung

Die Mobiliarvollstreckung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Mobilien.

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Mietkauf

Der Mietkaufvertrag ist eine Mischung aus Mietvertrag und Kaufvertrag über eine Immobilie, wobei dem Mieter das Recht (die Option) eingeräumt wird, die Immobilie nach einiger Zeit zu einem festgelegten Preis zu erwerben.

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Maklerprovision

Eine Maklerprovision ist die Provision für die Vermittlung von Immobilien durch einen Makler. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart und liegt i. d. R. zwischen 3% und 6% zuzüglich MwSt.

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Mahnverfahren

Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Es soll für nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem àVollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 689 ZPO).

Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Danach ergeht – ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht (Besonderheiten beim Kreditvertrag) – ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl). Im Mahnbescheid wird der Antragsgegner aufgefordert, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO).

Bei (formlosem) Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO). Das weitere Verfahren regelt § 697 ZPO.

Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der, wenn nicht anders beantragt, dem Antragsgegner ebenfalls von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d. h., er ist Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch binnen 2 Wochen angefochten werden (dann gleichfalls Abgabe an das zuständige Prozessgericht; § 700 ZPO).

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Mahnung

Die Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. “zahlbar am 2. Januar 2006”, oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. “zwei Wochen ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung”. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

Der Mahnung gleichgestellt ist die Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schriftform und, zumindest in wichtigen Angelegenheiten, Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, da der Gläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Da der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, z. B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z. B. durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).

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Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird. Der Schuldner wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen.

Erfolgen keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.