Kategorien
Finanz Lexikon

Refinanzierung

Eine Refinanzierung ist die Mittelbeschaffung eines Kreditinstitutes, um Darlehen ausleihen zu können. Bei Hypothekenbanken geschieht dies über Ausgabe von Pfandbriefen. Die Bank gibt Pfandbriefe an Geldanleger aus und reicht dann das angelegte Geld an Darlehensnehmer weiter.

Kategorien
Finanz Lexikon

Realkredit

Ein Realkredit ist ein Darlehen, das durch Eintragung eines Grundbucheintrages im Rahmen der Beleihungsgrenzen gesichert ist. Ein Realkredit ist also ein Kredit, der durch reale, d. h. dingliche Kreditsicherheiten, insbesondere Vermögenswerte wie Grundstücke abgesichert ist.

Derartige Kredite werden von sogenannten Realkreditinstituten, z. B. Hypothekenbanken und Bausparkassen im Rahmen der Eigenheimfinanzierung vergeben. Hier wird im Rahmen der Kreditprüfung hauptsächlich auf die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit, im Gegensatz zur persönlichen Kreditwürdigkeit, eines Kreditnehmers Wert gelegt.

Für den Kreditgeber (Kreditor) stellt die Verwertbarkeit von Sachwerten, ausgedrückt im sogenannten Beleihungswert, die Sicherheit für eine rechtzeitige Zins- und Tilgungszahlung durch den Kreditnehmer (Debitor) dar.

Kategorien
Finanz Lexikon

Ratenkredit

Bei einem Ratenkredit (oder Konsumentenkredit) erhält der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber einen Geldbetrag einmalig ausgezahlt. Die Rückzahlung des Darlehensbetrags erfolgt dann in gleichmäßigen monatlichen Raten zu festgesetzten regelmäßigen Terminen.

Ratenkredite sind eine häufig im Versandhandel gewählte Zahlungsform, bei dem das Handelsunternehmen direkt oder indirekt über eine sogenannte Teilzahlungsbank den Kredit beim Kauf der Konsumgüter gewährt.

Kategorien
Finanz Lexikon

Rangstelle

Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen Aufschluss über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös befriedigt werden.

Kategorien
Finanz Lexikon

Rangrücktritt

Durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger seine bisherige Rangstelle zu Gunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers verändern.

Kategorien
Finanz Lexikon

Rangbescheinigung

Eine Rangbescheinigung (auch Notarbestätigung oder Notarrangbestätigung) ist die schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, das der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen (Rangattest).

Kategorien
Finanz Lexikon

Quittung

Eine Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Quittung hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB). Der Schuldner hat regelmäßig die Kosten der Quittung zu tragen (§ 369 BGB).

Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, dass die Quittung in anderer Form erbracht wird, kann er die Erteilung in dieser Form verlangen (z. B. löschungsfähige Quittung). Die Quittung ist ein Beweismittel für die Annahmeerklärung des Gläubigers.

Kategorien
Finanz Lexikon

Prozessvollmacht

Die Prozessvollmacht ist die dem Prozessbevollmächtigten (meist dem Rechtsanwalt) erteilte Vertretungsmacht für einen Prozess. Die Prozessvollmacht muss in schriftlicher Form vorliegen.

Kategorien
Finanz Lexikon

Prolongation

Prolongation bedeutet “Verlängerung”. So werden z. B. auslaufende Darlehensverträge prolongiert. Bei der Verlängerung eines aus der Zinsbindung kommenden Darlehens werden im Gegensatz zur Umschuldung lediglich die Zinsen neu angepasst. Ein Wechsel des Darlehensgebers findet nicht statt.

Häufigster Fall: Vor Ablauf der Zinsfestschreibung müssen für einen weiteren Zeitraum neue Konditionen für die Darlehensgewährung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber vereinbart werden. Zu diesem Zweck unterbreitet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einige Wochen vor Ablauf der Zinsfestschreibung ein Angebot für einen weiteren Zinsfestschreibungszeitraum, dessen Konditionen sich nach den aktuellen Verhältnissen am Kapitalmarkt richten.

Kategorien
Finanz Lexikon

Prokura

Prokura ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht. Die Prokura kann nur von einem Kaufmann (§ 4 HGB) oder seinem gesetzlichen Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB).

Der Prokurist hat als Vertreter des Kaufmanns so zu unterschreiben, dass er der Firma seinen Namen und einen die Prokura andeutenden Zusatz – z. B. ppa – beifügt (§ 51 HGB).

Die Prokura ermächtigt kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des betreffenden) mit sich bringt. Lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die Prokura nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird (§ 49 HGB).