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Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung (Sicherungsübereignung) ist eine im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt nicht gesetzlich geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet werden, ohne dass der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird.

Dabei kann der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen. Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, dass der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.

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Schuldzinsenabzug

Bei vermieteten Objekten haben Schuldzinsen den Charakter von Werbungskosten und können daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden.

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Schuldwechsel

Ein Schuldwechsel ist ein Wertpapier, das ein Zahlungsversprechen des Ausstellers enthält.

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Schuldverhältnis

Das Schuldverhältnis ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im Schuldverhältnis steht die schuldrechtliche Forderung des Gläubigers der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Schuldners gegenüber.

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Schuldübernahme

Eine Schuldübernahme (Schuldnertausch) ist ein mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien vorgenommener Austritt des bisherigen und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in den bestehenden Darlehensvertrag. Es werden alle Rechten und Pflichten vom neuen Darlehensnehmer übernommen.

Eine Schuldübernahme muss durch notariellen Vertrag oder notarielle Beurkundung eines Vertrages erfolgen.

So könnte z. B. der Käufer eines Hauses daran interessiert sein, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt. Jeder Schuldübernahme geht eine eingehende Bonitätsprüfung voraus. Die Bewilligung erfolgt meist gegen eine einmalige Vergütung von 1-2% der Restschuldsumme.

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Schuldtitel

siehe Vollstreckungstitel

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Schuldrecht

Anders als das Sachenrecht ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Es dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts – der Regelung des Rechts-, insbesondere des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen Schuldverhältnisse.

Das Schuldrecht ist im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten (§§ 241ff. BGB). Außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§ 433-853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Miete, ungerechtfertigte Bereicherung). Darüber hinaus enthalten zahlreiche andere Bestimmungen, z. B. das Handelsgesetzbuch (HGB), Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt.

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Schuldnerverzug

Der Schuldner ist mit seiner Leistung (z. B. Kaufpreiszahlung) gemäß § 286 BGB dann im Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung schuldhaft nicht leistet (nicht zahlt).

Der Gläubiger kann von dem Schuldner den Schaden ersetzt verlangen, der durch den Verzug entstanden ist (sogenannter Verzugsschaden).

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Schuldnerverzeichnis

Das beim Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis umfasst die Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben. Außerdem sind in das Schuldnerverzeichnis die Personen aufzunehmen, gegen die nach § 901 ZPO Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 915 ZPO).

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur zweckbestimmt (z. B. für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden. Das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 II, 915b ZPO). Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren (§ 915a ZPO).

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Schuldnertausch

Eine Schuldübernahme (Schuldnertausch) ist ein mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien vorgenommener Austritt des bisherigen und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in den bestehenden Darlehensvertrag. Es werden alle Rechten und Pflichten vom neuen Darlehensnehmer übernommen.

Eine Schuldübernahme muss durch notariellen Vertrag oder notarielle Beurkundung eines Vertrages erfolgen.

So könnte z. B. der Käufer eines Hauses daran interessiert sein, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt. Jeder Schuldübernahme geht eine eingehende Bonitätsprüfung voraus. Die Bewilligung erfolgt meist gegen eine einmalige Vergütung von 1-2% der Restschuldsumme.