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Finanz Lexikon

Leasing

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend.

Leasingverträge werden untergliedert in:

  • Operatingleasing
  • Finanzierungsleasing
  • Spezialleasing

Die beim Operatingleasing abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden. Vom Leasinggeber werden die Versicherungskosten aber auch die Reparatur- und Wartungskosten übernommen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgeben. Der Leasinggegenstand muss bei diesem Vertragstyp beim Leasinggeber aktiviert werden. Leasingraten sind beim Leasingnehmer Betriebsausgaben und beim Leasinggeber Betriebseinnahmen.

Beim Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte Grundmietzeit überlassen. Während der Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der Leasingnehmer muss die objektbezogenen Risiken tragen. Hierzu gehören das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl. Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
Bei Vollamortisationsverträgen amortisieren sich für den Leasinggeber die Anschaffungskosten, die Nebenkosten und die Finanzierungskosten während der Grundmietzeit. Bei Teilamortisationsverträgen haben sich die Kosten für die Anschaffung des Wirtschaftsguts bei Ablauf der Grundmietzeit noch nicht amortisiert.

Beim Spezialleasing wird das Leasinggut den Bedürfnissen des Leasing-Nehmers angepasst. Daher kann das Wirtschaftsgut nur von diesem Leasingnehmer sinnvoll eingesetzt werden. Beim Spezialleasing wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugerechnet.