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Finanz Lexikon

Kindergeld

Die gesetzliche Grundlage für das Kindergeld ist das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ab 2010 beträgt die Höhe des monatlichen Kindergeldes für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro. Für das dritte Kind werden 190 Euro und für alle weiteren Kinder 215 Euro monatlich gezahlt.

Kindergeld wird nur für Kinder gewährt, die zum elterlichen Haushalt gehören. Kinder sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Das Finanzamt erkennt ein Kind als Pflegekind an, wenn es im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat, also auf Dauer dort bleiben wird und der Kontakt zu den leiblichen Eltern weitgehend nicht mehr besteht.

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Vorraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden: Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Auch während eines Au-pair-Aufenthalts des Kindes im Ausland wird Kindergeld gezahlt, wenn der Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist. Hierfür muss das Kind einen Sprachkurs besuchen, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres. Leistet das Kind seinen Wehrdienst, Zivildienst oder einen anderen Dienst, der als entsprechender Dienst anerkannt wird, kann während dieser Zeit kein Kindergeld für das Kind bezogen werden, aber ein abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst kann verlängernd beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) oder einen Dienst aufgrund des Aktionsprogramms “Jugend” des Europäischen Parlamentes ableistet. Für ein behindertes Kind kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden.

Auch wenn ein Kind die besonderen Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag (seit 2004: 7.680 € im Kalenderjahr) nicht überschreiten.