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Finanz Lexikon

Gläubigerverzug

Ebenso wie der Schuldner in àerzug kommen kann, gilt dies auch für den Gläubiger. Nimmt er die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners nicht an, so kommt er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug (Gläubigerverzug).