Laut gesetzlichem Vorkaufsrecht steht den Gemeinden das Recht zu, in einen vom Grundstückseigentümer mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag zu den darin ausgehandelten Bedingungen einzutreten.
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Laut gesetzlichem Vorkaufsrecht steht den Gemeinden das Recht zu, in einen vom Grundstückseigentümer mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag zu den darin ausgehandelten Bedingungen einzutreten.