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Finanz Lexikon

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher pfändet beim Schuldner, um die Forderung bzw. Teile der Forderung des Gläubigers zu begleichen. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers (veraltet: Sequester, Exekutor) ist es, richterliche Urteile und andere Vollstreckungstitel gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken.

Die konkreten Aufgaben bestehen vornehmlich in der Durchsetzung der Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme (Pfändung) von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck vornehmen oder eine Wohnung zwangsweise räumen. Allerdings kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.

Früher kennzeichnete der Gerichtvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel mit aufgedruckten Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten „Kuckuck“, aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel sondern nur noch die Bezeichnung “Pfandsiegel” und den Namen der pfändenden Behörde. Das unberechtigte Entfernen ist als Siegelbruch strafbar, gem. § 136 II StGB.

Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter mit eigenem Geschäftsbetrieb. Er handelt hoheitsrechtlich und ist gläubigerseits nicht weisungsgebunden. Er vertritt bei seinen Amtshandlungen weder Gläubiger noch Schuldner. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen, dabei kann er sich im Wege der Amtshife der Polizei bedienen.

Das Gerichtsvollzieherentschädigungsgesetz (GVEntschG) regelt die Bürokostenentschädigung des Gerichtsvollziehers. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) bestimmt die Anwendung und Höhe der Kosten, welche der Gerichtsvollzieher für die jeweilige Landeskasse erhebt.