Anders als die Einrede, die das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Man unterscheidet:
- rechtshindernde Einwendungen, hier ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden (z. B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge Sittenwidrigkeit) und
- rechtsvernichtende Einwendungen, hier ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z. B. infolge Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag).