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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (Mietvertrag, Arbeitsverhältnis) allein zu dem Zweck, andere Vertragsbedingungen zu erzielen. Bei der Änderungskündigung wird zugleich der Abschluss eines neuen Vertrages mit anderem Inhalt angeboten. Hierbei sind Bedingungen zulässig, deren Eintritt ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt. Auch die Änderungskündigung unterliegt dem Kündigungsschutz sowie dem Wohnraumkündigungsschutz.

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Anderkonto

Ein Anderkonto ist ein Konto, das jemand (z. B. Rechtsanwalt, Notar) im eigenen Namen und mit eigener Verfügungsbefugnis treuhänderisch für einen anderen unterhält (zur Sorgfaltspflicht § 43 V BRAO). Solche Konten sind häufig, z. B. als Bankkonten bei Vermögensverwaltungen.

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AIBD-EFZ-Methode

AIBD ist die Abkürzung für die 1969 gegründete Association of International Bond Dealers. Diese Vereinigung änderte ihren Namen allerdings 1992 in International Securities Market Association (ISMA), um die Entwicklung des Eurobond-Marktes in einen Welt-Effekten-Markt besser zu reflektieren.
Die nach o.g. Vereinigung benannte Effektivzinsmethode setzte sich im internationalen Bankwesen schon seit längerer Zeit durch.
Im Gegensatz zur in Deutschland bis 01.09.2000 gültigen 360-Tage-Methode, die eine jährliche Zinsabrechnung vorschreibt, berechnet die AIBD-Methode den Effektivzins auf Grundlage täglicher Zinskapitalisierung. Fraglich ist, ob die eine Berechnungsart besser als die andere ist, vorausgesetzt, der Effektivzins wird bei den zu vergleichenden Darlehen mit der gleichen Methode ermittelt. Die Unterschiede sind jedenfalls gering.

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Abtretungsverbot

Schuldner und Gläubiger können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach die Forderung nicht an einen Dritten abgetreten werden darf. Das bringt insbesondere einen Vorteil für den Schuldner. Er “behält” genau jenen Vertragspartner als Gläubiger, den er sich selbst ausgesucht hat.
Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung ab, so ist die Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, so ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann sich jedoch aussuchen, an wen er leisten will. Diese Ausnahme ist rechtspolitisch begründet, da vor 1997 so viele Forderungen mit einem Abtretungsverbot belegt waren, dass die Geldzirkulation gefährdet war.

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Abtretung

Eine Abtretung oder Zession (lateinisch: „Übertragung“) ist die Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Bei einer Immobilienfinanzierung kommen z. B. folgende Abtretungen vor: Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds und Grundschulden.
Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners nach § 398 BGB übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Schuldner der Forderung.
Nach § 404 BGB kann aber der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten (§ 407 BGB).
Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde.

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Abschreibung

Die Abschreibung ist die Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust im Zuge der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden kann. Auch bei vermieteten Immobilien kann jährlich ein bestimmter Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt für das Grundstück, da sich dieses nicht “abnutzt”. Sein Wert wird nicht in die Abschreibung einbezogen. Es wird unterschieden in:

  • lineare Abschreibung: jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge
  • degressive Abschreibung: jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge.

Bei der degressiven Abschreibung tritt eine steuermindernde Wirkung wegen der anfänglich höheren Abschreibung früher ein. Grundsätzlich dürfen nur vermietete Immobilien abgeschrieben werden:

  • Normalerweise können jährlich 2% der Gebäudekostenkosten über einen Zeitraum von 50 Jahren linear abgeschrieben werden.
  • Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden, können über 40 Jahre mit 2,5% jährlich linear abgeschrieben werden.
  • Wenn die Sanierungs- und Modernisierungskosten nicht mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen, können diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt und abgeschrieben werden. Betragen die Sanierungs- und Modernisierungskosten mehr als 15%, müssen auch sie linear über 40 bzw. 50 Jahre abgeschrieben werden.
  • Wenn eine neu errichtete Immobilie bis 2005 angeschafft wurde, gilt noch die degressive Abschreibung: in den ersten 10 Jahren jährlich 4%, in den folgenden 8 Jahren 2,5% und in den letzten 32 Jahren 1,25% jährlich.
  • Für unter Denkmalschutz stehende vermietete Gebäude gilt: Die Modernisierungskosten können 8 Jahre lang mit 9% jährlich und danach 4 Jahre lang mit 7% abgeschrieben werden. Für die Anschaffungskosten gilt die obige lineare Abschreibung.
  • Ausnahmsweise können auch Selbstnutzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden die Modernisierungskosten abschreiben: 10 Jahre lang jährlich 9% der Modernisierungskosten.
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Abschlussgebühr

Bei Vertragsbeginn zahlt der Bausparer eine Abschlussgebühr oder eine Einlage in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme. Die Abschlussgebühr soll die Kosten der Bausparkasse decken.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind, d. h. baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang von außen besitzen.

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Abgeld (Disagio)

Abgeld, auch Disagio genannt, ist der Betrag, den der Darlehensgeber zusätzlich zu den normalen Zinsen verlangt und i. d. R. bei Darlehensauszahlung einbehält. Ein solches Abgeld wird häufig auch beim Verkauf von Forderungen, Pfandbriefen und Hypotheken sowie von Wertpapieren, insbesondere Teilschuldverschreibungen, einbehalten.

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Aktuelles Update-Historie Updateinfos zu ALF-OPTIFI

ALF-OPTIFI: Update Version 2.00 Release 14

Das Release 14 enthält diese Neuerungen, die von unseren Kunden gewünscht wurden:

  • taggenaue Bereitstellungszinsen, inkl. Berechnung bereitstellungszinsfreier Tage
  • neue Finanzierungsart „Kapitalbeschaffung“
  • Möglichkeit der Auswertung ohne Fremdmittel
  • separat zu zahlende einmalige Gebühren mit Auswirkung auf EFZ & Gesamtbetrag

Zum Download der Software-Updates