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Disagioerstattung

Der Darlehensnehmer erhält eine Disagioerstattung für den Anteil des bis zum Ende des Disagioverteilungszeitraums nicht verbrauchten Disagios, wenn das Darlehen kündbar ist und vom Darlehensnehmer vorzeitig gekündigt wurde. Der Darlehensgeber erhält in diesem Fall kein Vorfälligkeitsentgelt.

Die Bearbeitungsgebühr muss nur erstattet werden, wenn mit dem Parameter “Bearbeitungsgebühr verteilen” (früher “Disagiosplitting”) gerechnet wurde, also die Gebühr über die gesamte Laufzeit verteilt wurde. Dann wird der Betrag erstattet, der auf den Zeitraum vom Ende der Zinsbindung bis zum Ende der Laufzeit entfällt. Haben Sie die Bearbeitungsgebühr nicht verteilt – und liegt diese nicht über 3% – ist keine Erstattung notwendig.

Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen lesen Sie in der Abhandlung “Gesetzliche Grundlagen der vorzeitigen Darlehensablösung”, die Sie auf der Homepage www.holdirwein.de unter “Darlehen und mehr”, “Gesetzliche Grundlagen” finden.

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Disagioabgrenzung

Die Disagioabgrenzung grenzt die Disagioeinnahmen des Darlehensgebers auf einen bestimmten Zeitraum, im Normalfall ein Geschäftsjahr ab. Die Disagioabgrenzung weist das verbrauchte Disagio im gewählten Ausgabeintervall (z. B. monatlich) aus.

Das Disagio wird auf den Disagioverteilungszeitraum verteilt. Wie diese Verteilung erfolgt, ist bisher rechtlich nicht vorgeschrieben. Die Berechnung kann deshalb wahlweise erfolgen:

  • linear zur Laufzeit
  • proportional zur Zinszahlung
  • nach effektivem Vergleichskonto

Bei der Berechnungsmethode “linear zur Laufzeit” wird der Disagiobetrag linear auf die Zinsbindungsdauer aufgeteilt.

Bei der Berechnungsmethode “proportional zur Zinszahlung” werden die geleisteten Zinszahlungen ins Verhältnis zur gesamten Zinszahlung im Zinsbindungszeitraum gesetzt. Da diese Methode von den meisten Darlehensgebern angewendet wird, ist sie in ALF-EFZ als Standard voreingestellt.

Bei der Berechnungsmethode “nach effektivem Vergleichskonto” wird die Differenz aus Realkonto und Vergleichskonto gebildet. Monatlich wird die Differenz aus dem Kontostand des Realkontos und des Vergleichskonto gebildet. Wird diese Differenz vom Gesamtdisagio abgezogen, ergibt sich der Disagioverbrauch des Monats.

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Disagio

Das Disagio (auch Abgeld oder Abschlag) ist die Differenz zwischen Nominalbetrag und tatsächlicher Auszahlung eines Darlehens.
Ein Disagio von 5% bedeutet beispielsweise, dass von einem Kredit nur 95% ausgezahlt werden, aber 100% zurückgezahlt werden müssen. Bei einem Disagio handelt es sich um vorweggenommene Zinsen oder Kreditbearbeitungsgebühren. Für Selbstnutzer lohnt sich ein Disagio in der Regel nicht, da es keine steuerliche Wirkung hat. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehört es zu den Werbungskosten.

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Dinglicher Anspruch

Ein dinglicher Anspruch ist der Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht ergibt, z. B. aus dem Eigentum der Eigentumsherausgabeanspruch.

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Damnum

Damnum ist der Oberbegriff für das Darlehensaufgeld (Agio) und Darlehensabgeld (Disagio) und ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag eines Kredites. Wird ein Damnum als Darlehensaufgeld vereinbart, erhöht sich der Rückzahlungsbetrag um das Aufgeld. Als Darlehensabgeld vereinbart, verringert sich der Auszahlungsbetrag um das Abgeld. Das Damnum ist wie eine Zinszahlung zu behandeln. Unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben sich für den Darlehensgeber und für den Darlehensnehmer. Zudem ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung des Damnum zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder um einen betrieblichen Kredit handelt. Der private Darlehensgeber hat das Damnum im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus KapitalàVermögen zu erfassen. Er kann das Damnum (Kreditzins) nur steuerlich absetzen, wenn es mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn mit diesem Kredit ein Haus zum Zweck der Vermietung erworben wird.

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Dauerschuldverhältnis

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (z. B. Kauf, Werkvertrag), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet (z. B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag).

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Debitor

Der Debitor ist der Schuldner eines Kredites.

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Courtage

Die Vermittlungsprovision (Provision) des Maklers (Maklervertrag), aber auch die einer Bank, wenn sie einen Kredit vermittelt, wird Courtage genannt.

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Cap-Darlehen

Ein Cap-Darlehen ist ein Darlehen, das variabel verzinst wird. Bei diesem Cap-Darlehen existiert jedoch eine Obergrenze für den Zinswert, auch Cap-Grenze genannt. Die Zinsen eines Cap-Darlehens werden alle drei bis sechs Monate an aktuelle Zinswerte angepasst. Somit entsteht bei einem Cap-Darlehen durch diese flexible Zinsgebung mit ihrer Obergrenze eine Form der Sicherheit vor steigenden Zinsen innerhalb der Laufzeit.

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CAP

Der Käufer eines Cap hat die Gewissheit, dass seine Zinskosten eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten bzw. bei steigenden Zinsen vom Vertragspartner ausgeglichen werden. Bei einer Vereinbarung einer Zinsuntergrenze spricht man von einem Floor. Werden sowohl Zinsunter- als auch -obergrenzen vereinbart, handelt es sich um einen Collar.