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Eigennutzung

Die Eigennutzung ist die Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken.

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Eigenleistung

Eigenleistungen (auch Eigenkapitalersatz) sind persönliche Arbeitsleistungen (Selbst-, Verwandten- und Nachbarschaftshilfe), die zur Einsparung von Handwerkerlohnkosten erbracht werden.

Risiken liegen im hohen Zeitaufwand, der längeren Bauzeit, der teilweise unzureichenden fachlichen Qualifikation und dem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Eigenleistungen können andere Eigenmittel (Eigenkapital) nur begrenzt ersetzen.

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Eigenkapitalanteil

Der Eigenkapitalanteil ist der unverzichtbare Teil an Eigenkapital bei einer Baufinanzierung. Er sollte zwischen 15 und 40% betragen. Die konkrete Höhe ist von der individuellen Situation abhängig. Je geringer das frei verfügbare Einkommen, umso höher sollte der Eigenkapitalanteil sein.

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Eigenkapital

Eigenkapital sind eigene Vermögenswerte, die für die Immobilienfinanzierung eingesetzt werden. Zum Eigenkapital zählen:

  • Eigenleistungen
  • Bargeld und Guthaben auf Sparkonten
  • Erlöse aus Sparbriefen, Aktien, Wertpapieren, Investmentfonds
  • Lebensversicherungen, Guthaben aus Bausparverträgen
  • unbelastete Baugrundstücke bzw. unbelasteter Grundbesitz
  • vorgezogene Erbauszahlungen oder Schenkungen
  • Verwandtendarlehen, öffentliche Zuschüsse
  • Erlöse aus Sparbriefen, Aktien, Wertpapieren, Investmentfonds
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Eigenheimrentengesetz

Das Eigenheimnrentengesetz, auch „Wohn-Riester”, trat rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Mit dem Eigenheimrentengesetz soll der Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie gefördert werden, wenn diese Wohnung nach dem 31.12.2007 hergestellt oder angeschafft wurde. Gefördert werden eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus, eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder eine selbstgenutzte Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft. Die in Darlehens- oder Bausparverträgen erbrachten Anspar-/Tilgungsleistungen für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum werden vom Staat mit öffentlichen Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert. Auch die gewährten Zulagen können vollständig für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Riester-Zulagen und Steuerfreibeträge haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer, alle Beamten, Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte, Arbeitslose und vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen.
Jährlich müssen mindestens 4% des Bruttogehalts und höchstens 2.100 Euro abzüglich der Zulagen als Beiträge für einen zertifizierten Riestervertrag aufgewendet werden, um die vollen Zulagen zu erhalten. Geringverdiener müssen mindestens einen Sockelbetrag von 60 Euro jährlich leisten. Seit dem Jahr 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro bzw. 300 Euro für die Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig einen zusätzlichen Bonus von 200 Euro für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Wenn der Mindestbeitrag nur anteilig erbracht wird, werden die staatlichen Zulagen entsprechend prozentual gekürzt.

Wer bisher mit einem Riester-Vertrag privat für das Alter vorsorgt, kann während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase das angesparte Geld entweder bis zu 75% oder vollständig entnehmen und für den Bau oder Kauf einer Immobilie verwenden. Für Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangsregelung, nach der für die Jahre 2008 und 2009 eine Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro vorgeschrieben ist.

Das in der selbstgenutzten Wohnung gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen wird wie bei allen Riesterverträgen im Rentenalter nachgelagert besteuert. Zu diesem Zweck wird ein fiktives Wohnförderkonto geführt, auf dem der entnommene Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst werden. Bei Renteneintritt wird das Wohnförderkonto aufgelöst und als fiktives Einkommen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei kann zwischen einer kontinuierlichen jährlichen Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.

Wird die geförderte Wohnung verkauft oder vermietet, müssen die erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden, sofern sie nicht wieder in einem Riester-Rentenvertrag angelegt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Wohnung wegen eines beruflich bedingten Umzugs während der Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit befristet vermietet wird, die Absicht besteht, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen, und spätestens bis zum 67. Lebensjahr des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wírd.

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Eidesstattliche Versicherung (EV)

Mit einer eidesstattlichen Versicherung wird verlangt, nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, dass die Angaben richtig und vollständig gemacht wurden. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Amtgericht ist bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzugeben.
Ein Vermögensverzeichnis ist vorzulegen, wenn

  • die Vollstreckung des beweglichen Vermögen nicht vollständig zur Befriedigung der Forderungen geführt hat
  • die Annahme besteht, dass eine vollständige Befriedigung nicht möglich ist
  • der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
  • wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen mehrfach nicht angetroffen hat, obwohl er bereits zwei Wochen zuvor die Vollstreckung zweimaliger Ankündigung hat. Es sei denn, der Vollstreckungsschuldner kann seine Abwesenheit ausreichend entschuldigen und glaubhaft machen.

Mit dem Verfahren wird das Ziel verfolgt, der Finanzbehörde im Verlauf der Vollstreckung zuverlässige Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen. Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, kann die Vollstreckungsbehörde das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung durch einen Haftbefehl ersuchen.

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Effektivzins (EFZ)

Der Effektivzins ist der effektive Jahreszins. Dieser stellt die als jährlicher Prozentsatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits dar. Mit Hilfe des Effektivzinssatzes können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor.

Hauptsächlich wird der Effektivzinssatz vom Nominalzinssatz, dem Auszahlungskurs ( Disagio), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Aber auch andere Darlehenskonditionen wie Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren werden bei der Effektivzinsrechnung berücksichtigt. Im Effektivzinssatz sind keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungszuschläge enthalten.

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Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage ist ein Instrument für einen Dritten, dessen Eigentum (oder sonstige Rechte) gepfändet wurde, der aber gar nicht der Schuldner ist.

Das hat folgenden Grund: Der Gerichtsvollzieher kommt mit dem Vollstreckungstitel und klebt auf alles das Pfandsiegel (den „Kuckuck“), was er für verwertbar hält und das der Pfändung unterliegt. Er prüft aber nicht, ob der Schuldner auch tatsächlich der Eigentümer ist. Der Grund liegt auf der Hand: Bei einer Prüfungspflicht wird der Schuldner sagen “Das Auto gehört gar nicht mir, sondern …”. Trotzdem pfändet der Kuckuckmann erst einmal. Steht die Sache tatsächlich nicht im Eigentum des Schuldners, so kann der Eigentümer die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben.

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Drittschuldner

Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Der Begriff “Drittschuldner” dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner, der bezüglich der gepfändeten Forderung der Gläubiger ist.
Beispiel: Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepfändet, ist dessen Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner in diesem Sinne.

Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (ZPO §§ 828 ff.).

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den es nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt. Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

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Diskontsatz (aktuell: Basiszinssatz)

Der Diskontsatz war bis zu seiner Ablösung durch den Basiszinssatz am 1.1.1999 derr Zinssatz, der der Berechnung des Diskonts bei Wechselankäufen zugrunde gelegt wurde. Der Diskont (ital./ franz.: “Escompte”) ist der Zinsabzug bei noch nicht fälligen Zahlungen. Er wurde vor allem beim Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln berechnet. Der Verkäufer des Wechsels erhielt die um den Diskontsatz verkürzte Wechselsumme.

Am 24. September 1997 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Euro – Einführungsgesetz verabschiedet. Es regelte für wichtige Bereiche der Wirtschaft den Übergang zum Euro. Dazu gehört auch das Diskontsatz-Überleitungsgesetz. Den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gibt es seit 1.1.1999 nicht mehr. Die Bundesregierung hat im Euro-Einführungsgesetz für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 eine Ersatzlösung geschaffen und dafür den Basiszinssatz gewählt.