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Forderung

Unter Forderung wird das Recht des Gläubigers verstanden, gegen den Schuldner aus einem Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu verlangen. Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (§ 241 BGB) und sich aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Nach §§ 398 ff. BGB kann eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen werden.

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Förderprogramme der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer bieten zahlreiche Förderungen an, die den Erwerb oder die Sanierung von selbst genutzten oder vermieteten Wohnraum unterstützen.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderem die Sanierung denkmalgeschützter Häuser oder leer stehender Wohngebäude sowie der Einbau energiesparender Anlagen, wie Wärmepumpen oder Solaranlagen. Spezielle Förderprogramme gibt es für kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Senioren oder Schwerbehinderte.

Die einzelnen Förderungen werden in Form von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen, Zuschüssen oder Bürgschaften gewährt. In den meisten Fällen wird die Förderung nur gewährt, wenn mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen wurde. Oft ist es notwendig, die Baumaßnahmen an die Fördervoraussetzungen anzupassen.

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Fördergelder

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche öffentliche Fördemittel für verschiedene Vorhaben. Die öffentlichen Fördergelder werden meist als zinsgünstige Darlehen verliehen. Dabei sind Einkommensgrenzen und ein gewisser Eigenanteil zu beachten. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel. Für die Bewilligung ist eine rechtzeitige Antragstellung vor Beginn der Baumaßnahmen notwendig.

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Fördergebietsgesetz (FGG)

Das Fördergebietsgesetz ermöglicht für das Fördergebiet (neue Bundesländer) befristete Sonderabschreibungen für Herstellungskosten und Anschaffungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Bertriebs- Vermögens und von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebs- Vermögens und des Privat- Vermögens (z. B. Bauleistungen).

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Fonds

Fonds (französisch: „Kapital“, englisch: fund(s), pool, endowment fund) sind die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Sonder- Vermögen, die in Immobilien, Aktien, Rentenpapieren o. ä. angelegt sind.

Der Anleger hat über den Kauf von Anteilen an einem Fonds die Möglichkeit, sich an der Entwicklung aller im Fonds- Vermögen befindlichen Werte zu beteiligen. Dies ist besonders für Anleger interessant, die nicht ausreichend Zeit, Geld oder Lust haben, einzelne Anlagemöglichkeiten zu nutzen, und dennoch zum Beispiel in Aktien investieren wollen. Man unterscheidet bei Investmentfonds (investment fund, investment trust, mutual fund):

  • Offener Investmentfonds (open end fund, mutual fund) und
  • Geschlossener Investmentfonds (closed end fund).

Geschlossener Investmentfonds bei denen der Anleger keinen Anspruch auf Rücknahme seiner Anteile hat, sind in den angelsächsischen Ländern geläufig. In Deutschland gibt es sie nur als davon zu unterscheidende Immobilienfonds. Immobilienfonds sind keine Unterart von Investmentfonds. Man unterscheidet bei Immobilienfonds (property funds, real estate fund):

  • Geschlossene Immobilienfonds (closed property funds) und
  • Offene Immobilienfonds (open property funds, open-ended real estate fund).
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Festzinsdarlehen

Ein Festzinsdarlehen ist ein Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum garantiert. Im Gegensatz hierzu können sich die Zinsen bei einem variablen Darlehen jederzeit ändern.

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Festdarlehen

Ein endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) ist ein langfristiges Darlehen, das am Ende der Laufzeit, zu einem definierten Zeitpunkt, in einer Summe zurückgezahlt wird. Solange das endfällige Darlehen läuft, bezahlt der Darlehensnehmer nur die Zinsen.

Die Tilgung am Ende der Laufzeit erfolgt zum Beispiel durch einen fälligen Bausparvertrag, eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherungen, Investmentfonds oder andere Guthaben.

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Fälligkeit

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muss.

Die Fälligkeit wird meist vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB). Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug.

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Ertragswert

Der Ertragswert ist die abgezinste oder aufgezinste Summe künftiger Zahlungen (Abzinsung). Die Berechnung erfolgt wie beim Barwert.

Der Ertragswert kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt berechnet werden, dann erfolgt eine Aufzinsung der Zahlungen zum Vermögensendwert. Es gibt mehrere Ertragswertverfahren, steuerlich stellt der Ertragswert im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens die Ertragskomponente dar.

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Erschließungskosten

Erschließungskosten sind die Kosten für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung. Sie enthalten auch anteilige Kosten des Straßenbaus samt Gehweg und Beleuchtung, öffentlicher Grünflächen und der Kinderspielplätze sowie Lärmschutzanlagen. Erschließungskosten sind auch für das Telefon- und Kabelfernsehnetz zu entrichten. Üblicherweise muss der Eigentümer sich daran mit bis zu 90% beteiligen.