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Pfändungsfreibetrag / Pfändungsfreigrenze

Der Pfändungsfreibetrag ist der in § 850c ZPO verankerte unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens. Das ist der Betrag, der dem Schuldner nach ausgebrachter Pfändung verbleiben darf.

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb)

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die vollstreckungsgerichtliche Verfügung, die dem Schuldner seine Forderungen an einen Dritten solange pfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

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Pfändung

Eine Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme von Sachen (Mobiliar- und Immobiliar) oder Rechten (Forderungen) bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners.

Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

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Pfandbriefe

Pfandbriefe sind festverzinsliche Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen Hypothekenbanken oder Schiffspfandbriefbanken ausgegeben werden. Zinserträge unterliegen der Kapitalertragsteuer, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt.

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Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen ist eine Abschreibung zur Erfassung des allgemeinen Kreditrisikos, welches sich nicht unmittelbar aus den Gegebenheiten einer àForderung ableitet. Zum allgemeinen Kreditrisiko zählen Konjunkturrisiken, politische Risiken (Enteignungs-, Transfer- oder Abwertungsrisiken) sowie das Risiko, dass ein Schuldner von an sich guter Bonität durch nicht vorhersehbare Ereignisse in Schwierigkeiten gerät.

Bemessungsgrundlage sind die bereits einzelwertberichtigten Forderungen, auf die ein bestimmter prozentualer Abschlag gebildet wird, der sich aus Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen ergibt. Steuerrechtlich ist die Pauschalwertberichtigung wegen allgemeinem Kreditrisiko nicht zulässig.

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Passivhaus

Ein Passivhaus ist ein Haus mit einem Heizwärmebedarf von maximal 15 KWh pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich.

Dabei entsprechen der Wärmemenge von 10 KWh:1 Liter Heizöl, 1 m³ Erdgas oder 2 kg Holzpellets. Im Passivhaus werden also im Jahr nur noch maximal 1,5 Liter Heizöl pro Quadratmeter Wohnfläche verbraucht. Die internen Wärmegewinne durch Körperwärme oder Abstrahlung von Geräten spielen beim Passivhaus bereits eine große Rolle.

Diese Klassifizierung sagt nichts über die Bauweise des Passivhauses aus. So kann z. B. eine Ein-Zimmer-Wohnung, die innerhalb eines großen Wohnblocks liegt und ein großes unverschattetes Fenster nach Süden hat, ohne besondere bauliche Maßnahmen schon Passivhausqualitäten erreichen. Normalerweise benötigen Passivhäuser eine hochwertige Wärmedämmung der Gebäude-Außenhaut und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Der Begriff “Passivhaus” ist rechtlich nicht geschützt und wird oft von Hausanbietern missbräuchlich verwendet.

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Pacht

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur Miete – den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 BGB).

Gegenstand der Pacht können (anders als bei der Miete) nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z. B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag etc.

Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei der Pacht eines Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§ 584 BGB).

Besonderheiten gelten für die Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht, §§ 585ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf der Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Landpachtverhältnis kann – außer jederzeit aus wichtigem Grund – mit zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluss des nächsten Pachtjahres schriftlich gekündigt werden (§ 594a BGB).

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Organigramm

Ein Organigramm ist ein grafisches Hilfsmittel zur Darstellung einer Aufbauorganisation. In übersichtlicher Form werden die hierarchischen und funktionellen Strukturen eines Unternehmens dargestellt.

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Option

Eine Option ist ein geltend zu machendes Recht, ein bestimmtes, vertragsmäßig vereinbartes Angebot (innerhalb einer bestimmten Frist) anzunehmen oder abzulehnen.

Eine Option ist also ein Kontrakt, der dem Käufer das Recht und dem Verkäufer (Stillhalter) die Verpflichtung gibt, bis zum Verfalldatum der Option zum Basispreis den Basiswert zu kaufen oder zu verkaufen.

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Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Kauf und Übereignung von Grundstücken (§§ 313 I, 873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen die vorgesehene Formvorschrift.

Der Notar bestätigt im Gegensatz zur bloßen Beglaubigung nicht nur die Identität der Beteiligten, sondern protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der Vereinbarung (vgl. §§ 8 ff., 17 BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.