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Vollstreckungsunterwerfung

Finanzierungen durch Banken werden in der Praxis stets so vergeben, dass sich ein Kreditnehmer in Bezug auf die Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterwirft, sobald der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Diese Klausel geht stets zu Lasten des jeweiligen Eigentümers, so dass die Vollstreckungsmöglichkeit auch im Falle eines Grundstückverkaufs besteht.

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Vollstreckungstitel

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels (auch Schuldtitel genannt) ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Beschluss, Vollstreckungsbescheid, Vergleich und vollstreckbare Urkunden. Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.

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Vollstreckungskosten

Die Kosten einer Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) muss der Schuldner tragen. Zu den Gebühren, die im Rahmen einer Vollstreckung erhoben werden, gehören die Pfändungsgebühren, die Wegnahmegebühren und die Verwertungsgebühren.

Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Schuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag entstehen.

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Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht nimmt die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen wahr.

Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören in der Regel zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bei der Vollziehung des Arrests ist das Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Gerichtsbezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Diese Verfahren können durch Rechtsverordnung auch einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden.

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Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem die Vollstreckung erfolgen kann.

Wenn der Schuldner nach der in einem Mahnbescheid gesetzten Zahlungsfrist seine Forderung immer noch nicht beglichen hat und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

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Vollstreckungsabwehrklage

Vollstreckt wird mit einem Vollstreckungstitel. Zwischen Erteilung und tatsächlicher Pfändung können aber Umstände auftreten, wodurch die Vollstreckung unwirksam ist. So entfällt z. B. ein durch Urteil festgestellter Geldanspruch, wenn der Schuldner zwischenzeitlich gezahlt hat. Trotzdem besitzt der Gläubiger immer noch den Titel und kann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Der prüft nicht mehr die Rechtslage, sondern pfändet im Zweifel dennoch – obwohl der Schuldner bereits gezahlt hat.

In einem solchen Fall kann der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Kann er seine Zahlung beweisen, stellt das Gericht eine Vollstreckungsgegenurkunde aus (§ 775 ZPO). Weist der Schuldner eine Vollstreckungsgegenurkunde vor, darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht vornehmen.

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Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte

Steht dem Gläubiger ein Geldanspruch zu, verweigert der Schuldner die Zahlung, liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt.

Stellt dieser fest, dass keine pfändbaren körperlichen Sachen vorhanden sind, kann er die Pfändung anderer Vermögenswerte vornehmen (§ 857 ZPO). So kann er z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Patente pfänden. Die Verwertung erfolgt regelmäßig wie beim Pfändungspfandrecht durch Versteigerung.

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Vollstreckung

Unter Vollstreckung versteht man im strafrechtlichen Sinne die Ausführung eines Urteils, im zivilrechtlichen Sinne die Durchführung einer Zwangsvollstreckung.

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Vollmacht

Unter Vollmacht versteht man die durch ein Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten. Unterschieden werden:

  • Spezialvollmacht (zum Abschluss eines konkreten Rechtsgeschäftes)
  • Generalvollmacht (zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung zulässig ist)
  • Gattungsvollmacht (zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art)
  • Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt (z. B. àProkura und àHandlungsvollmacht)

In Deutschland unterscheidet man auch zwischen Innenvollmacht (gegenüber dem Vertreter erklärte Vollmacht) und Aussenvollmacht (gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärte Vollmacht).

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Verzug

Verzug ist die unzulässige Verzögerung der zu erbringenden Leistung.
Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner (Schuldnerverzug) kann in Verzug kommen.