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Zessionar

Der Zessionar ist die Person, an die eine bestehende Forderung abgetreten wird. Der Zessionar wird dann Forderungsinhaber und kann vom Schuldner die Leistung fordern.

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Zession

Eine Abtretung oder Zession (lateinisch: „Übertragung“) ist die Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. Bei einer Immobilienfinanzierung kommen z. B. folgende Abtretungen vor: Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Investmentfonds und Grundschulden.
Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners nach § 398 BGB übertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und übernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Schuldner der Forderung.
Nach § 404 BGB kann aber der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten Gläubiger leisten (§ 407 BGB).
Eine Abtretung ist nicht möglich nach § 613 BGB für Dienstleistungen, die persönlich zu erbringen sind oder bei verpfändeten Forderungen (§ 400 BGB). Die Abtretung ist nach § 399 BGB weiterhin ausgeschlossen, wenn dies im ursprünglichen Schuldvertrag zwischen Erstgläubiger und Schuldner vereinbart wurde.

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Zedent

Ein Zedent ist der ursprüngliche Inhaber einer bestehenden Forderung, der die Forderung dann an einen anderen abtritt (überträgt).

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Zahlungsverbot

Mit dem Zahlungsverbot wird einem Schuldner verboten, eine Geldleistung an den Gläubiger zu zahlen.

Dieses Zahlungsverbot in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund eines rechtskräftigen Titels erlassen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

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Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Insolvenzrecht § 17 Abs. 2 InsO).

Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Zahlungsklage

Eine Zahlungsklage ist eine Leistungsklage, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht.

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Zahlung

Eine Zahlung ist eine Form der Erfüllung, wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbracht hat.

Die Zahlung ist bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag wie dem Kaufvertrag Hauptleistungspflicht des Käufers und steht mit den Leistungen des Verkäufers in einem echten Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich hierbei bei Verzug oder Unmöglichkeit nach §§ 320 ff. BGB.

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Wohnungsbauprämie

Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben bis zum 31.12.2008 alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie Bausparbeiträge leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Bei bis zum 31.12.2008 abgeschlossenen Bausparverträgen können Bausparer nach Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist frei über das Bausparguthaben inklusive Wohnungsbauprämie verfügen.

Für ab 2009 abgeschlossene Bausparverträge wird die Wohnungsbauprämie nur noch dann gewährt, wenn der Bausparvertrag tatsächlich für Bau, Kauf, Renovierung oder Modernisierung einer Immobilie verwendet wird. Ausgenommen sind junge Bausparer, die bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt sind: Diese können – aber nur einmal – nach einer Sperrfrist von 7 Jahren über den gesparten Betrag frei verfügen.

Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen. Prämienbegünstigt sind:

  • Sparzahlungen
  • Vermögenswirksame Leistungen, sofern für diese keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird
  • Guthabenzinsen
  • zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen in Höhe von 512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt.
Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 25.600 €, für Verheiratete bei Zusammenveranlagung 51.200 €. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben hat, oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen um 5.808 Euro je Kind reduziert.

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Wohnrecht

Ein Wohnrecht ist ein Recht zu Gunsten eines Dritten zur uneingeschränkten Nutzung einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers.

Das Wohnrecht kann auch auf einen Teil des Gebäudes beschränkt sein. Der Berechtigte ist befugt weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Kosten des Unterhalts der Immobilie wie Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw. trägt der Eigentümer.

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Wohnförderkonto

Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto, das zur Ermittlung der Steuerschuld im Rentenalter geführt wird, wenn der Immobilienerwerb nach dem Eigenheimrentengesetz (“Wohn-Riester”) steuerlich gefördert wurde.

Das in der selbstgenutzten Wohnung gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen wird wie bei allen Riesterverträgen im Rentenalter nachgelagert besteuert. Zu diesem Zweck wird ein fiktives Wohnförderkonto geführt, auf dem der entnommene Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst werden. Bei Renteneintritt wird das Wohnförderkonto aufgelöst und als fiktives Einkommen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei kann zwischen einer kontinuierlichen jährlichen Besteuerung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.