Wird ein Darlehensvertrag nach der Sollzinsbindung mit einem veränderlichen Sollzinssatz („Folgezins“) weitergeführt, erfolgt die Effektivzinsberechnung schon bisher über die Gesamtlaufzeit des Darlehens. Bisher wurde allerdings der Folgezins in die Effektivzinsberechnung einbezogen.
Die 6. Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 01. August 2012 (BGB I 2012) ändert die Anlage zu PAngV §6 Ziffer II, Buchstabe j ab 01.01.2013 wie folgt: Grundlage der Effektivzinsberechnung ist für die gesamte Laufzeit (auch nach der Sollzinsbindungsdauer) der anfängliche Sollzinssatz. Ein geänderter Sollzins nach Zinsbindung fließt also nicht in den effektiven Jahreszins ein, er wird nur im Zahlungsverlauf verwendet.
Wir stellen Ihnen im Downloadbereich Dateien zur Verfügung, die diese Berechnung ermöglichen. Alte Darlehen werden weiterhin nach altem Recht berechnet. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Auszahlung bzw. das Zusagedatum.