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Finanz Lexikon

Zinsabschlag

Der Zinsabschlag ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Er beträgt 30 Prozent vom Kapitalertrag. Bei Tafelgeschäften erhöht sich der Zinsabschlag auf 35 Prozent.

Der Zinsabschlag wird auf Zinserträge des Steuerpflichtigen erhoben und ist durch das kontoführende Kreditinstitut an das Finanzamt abzuführen, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer wird der Zinsabschlag mit der zu zahlenden Einkommensteuerschuld verrechnet.

Folgende Kapitalerträge unterliegen nicht dem Zinsabschlag:

  • Guthaben auf Girokonten, die nicht mit mehr als 1 Prozent versteuert werden
  • Zinsen, die je Guthaben nicht mehr als 10 €/Jahr betragen und nur jährlich gutgeschrieben werden
  • Zinsen auf Bausparguthaben unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Gewährung Sparzulage)