Kategorien
Finanz Lexikon

Vollstreckungsabwehrklage

Vollstreckt wird mit einem Vollstreckungstitel. Zwischen Erteilung und tatsächlicher Pfändung können aber Umstände auftreten, wodurch die Vollstreckung unwirksam ist. So entfällt z. B. ein durch Urteil festgestellter Geldanspruch, wenn der Schuldner zwischenzeitlich gezahlt hat. Trotzdem besitzt der Gläubiger immer noch den Titel und kann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Der prüft nicht mehr die Rechtslage, sondern pfändet im Zweifel dennoch – obwohl der Schuldner bereits gezahlt hat.

In einem solchen Fall kann der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Kann er seine Zahlung beweisen, stellt das Gericht eine Vollstreckungsgegenurkunde aus (§ 775 ZPO). Weist der Schuldner eine Vollstreckungsgegenurkunde vor, darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht vornehmen.