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Finanz Lexikon

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch „Privatinsolvenz”) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es ist in der Insolvenzordnung (InsO, §§ 304-314) geregelt und seit dem 1. Januar 1999 in Kraft.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen sowie ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen haben (InsO § 304 Abs. 1).

Die Ziele sind:

  • gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners
  • mögliche Befreiung des Schuldners nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier Schritte gegliedert:

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner muss mittels Schuldenbereinigungsplan, in dem Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgelistet sind, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Gelingt diese, entfällt das weitere Verfahren. Ein Verbraucher muss sich dafür an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Wird der Schuldenbereinigungsplan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Plan als gescheitert. Eine entsprechende Bescheinigung wird ausgestellt.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Mit der Bescheigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Das Gericht prüft, ob die ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren („Verbraucherinsolvenzverfahren”)
Sind die bisherigen Bemühungen gescheitert, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Ein Treuhänder wird eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe, Forderungsgrund) erstellt und das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet.

4. Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode
Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt), das bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens an die Gläubiger.

Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren steht in der Kritik, da es viel zu bürokratisch und viel zu teuer ist. Hohe Kosten entstehen dem Staat vor allem bei mittellosen Schuldnern mit der Stundung der Verfahrenskosten. Aktuell wird über ein vereinfachtes Verfahren diskutiert.