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Finanz Lexikon

Verbraucherkreditrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie tritt zum 11. Juni 2010 in Kraft. Es ändert u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst in seinem Anwendungsbereich alle entgeltlichen Verbraucherdarlehensverträge einschließlich Überziehungskrediten und geduldeten Überziehungen. Kredite unter 200 EUR, zinsfreie Darlehen und Förderkredite fallen nicht unter das Gesetz. Für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen besteht eine Ausnahme: Die neuen Beendigungsvoraussetzungen gelten hier nicht. Auch die neuen Vorgaben für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung finden auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung.

Vorvertragliche Informationen
Das Gesetz führt für Verbraucherdarlehensverträge umfangreiche vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten ein. Dafür gibt es europaweit geltende Muster, die dem Verbraucher einen Konditionenvergleich ermöglichen:

  • Anlage 3: EU-Standardinformation für Verbraucherkredite
  • Anlage 4: EU-Verbraucherinformationen für Überziehungskredite/Umschuldungen
  • Anlage 5: EU-Verbraucherinformationen für Immobiliardarlehensverträge

Vorzeitige Darlehensablösung
Im Vergleich mit der bisherigen Vorfälligkeitsentschädigung des BGB § 490 Abs. 2 Satz 3, ist der Anspruch aus BGB § 502 auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages (0,5 Prozent, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt)
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
  • Diese Einschränkungen finden auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung.

Neue Begriffsdefinitionen
Geändert werden ein paar Begriffsdefinitionen, mit denen jedoch keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind. In BGB §§ 488 und 490 wird der Begriff „Rückerstattung“ durch „Rückzahlung“ ersetzt. Außerdem werden die Begriffe „Zinssatz“ (BGB §§ 489, 490, 492, 493) und „Jahreszins“ (BGB § 491) durch „Sollzinssatz“ ersetzt. Dementsprechend wird der Begriff „Zinsbindung“ (BGB §§ 489, 493) durch „Sollzinsbindung“ ersetzt. Auf den Begriff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ (BGB § 507) wird verzichtet. Die neue Bezeichnung ist einfach „effektiver Jahreszins“.