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Finanz Lexikon

Pacht

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur Miete – den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 BGB).

Gegenstand der Pacht können (anders als bei der Miete) nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z. B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag etc.

Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei der Pacht eines Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§ 584 BGB).

Besonderheiten gelten für die Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht, §§ 585ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf der Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Landpachtverhältnis kann – außer jederzeit aus wichtigem Grund – mit zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluss des nächsten Pachtjahres schriftlich gekündigt werden (§ 594a BGB).