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Finanz Lexikon

Mahnung

Die Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. “zahlbar am 2. Januar 2006”, oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. “zwei Wochen ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung”. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

Der Mahnung gleichgestellt ist die Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schriftform und, zumindest in wichtigen Angelegenheiten, Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, da der Gläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Da der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, z. B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z. B. durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).