Kategorien
Finanz Lexikon

Kaufvertrag

Auf diesen Vertragstyp trifft man im alltäglichen Leben am häufigsten. Hierbei schließen Verkäufer und Käufer einen gegenseitigen, synallagmatischen Vertrag über einen Gegenstand, in welchem sich der Verkäufer gemäß § 433 Absatz 1 BGB zur Übertragung und Eigentumsverschaffung der Sache verpflichtet und der Käufer gem. § 433 Absatz 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises.

Mit Ausnahme des Grundstücksverkaufes gemäß § 311b BGB unterliegt der Kaufvertrag keinem Formerfordernis. Seit Januar 2002 haben sich die Rechte des Käufers bei Unstimmigkeiten wesentlich erweitert. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl eine neue Sache oder die Reparatur der Sache verlangen. Zu beachten ist dabei, dass bis sechs Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache in Ordnung war – das ist in der Praxis durchaus schwierig.

Unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer aber auch den Kaufpreis mindern. Ferner kann er vom Vertrag zurücktreten, dann erhält er den vollen Kaufpreis zurück, muss aber seinerseits die Sache an den Verkäufer zurück geben. Letztens kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.