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Finanz Lexikon

Insolvenzverfahren

Ist ein Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, und daher Zahlungsunfähig, sind seine Gläubiger oder er befugt, einen Antrag auf Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden. Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person (z. B. Kapitalgesellschaft), einer Personengesellschaft oder über den Nachlass bzw. das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von Ehepartnern gemeinsam verwaltet wird, eröffnet werden.

Mit dem Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gegenwärtige und das während des Verfahrens erworbene Schuldner- Vermögen beschlagnahmt. Die Rechte des Schuldners gehen dabei auf den Insolvenzverwalter über.

Seit dem 1. Januar 1999 kommen hier die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung. Das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit war bis 31.12.1998 in der Konkursordnung geregelt und wurde als Konkursverfahren bezeichnet. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das Insolvenzverfahren setzt an die Stelle von Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger das gemeinschaftliche Verfahren aller Gläubiger.

Dadurch soll erreicht werden, dass das Vermögen des Schuldners gemeinschaftlich verwertet und der Erlös gleichmäßig verteilt wird. Bei Unternehmen soll durch die Aufstellung eines Insolvenzplans außerdem erreicht werden, dass die Fortführung des Betriebes möglich ist.

Es gibt grundsätzlich 3 Verfahrensarten:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren
  • Verbraucherinsolvenzverfahren