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Finanz Lexikon

Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch einen Prokuristen (Prokura), erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht kann stillschweigend (Duldungsvollmacht) geschehen. Sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Umfang der Handlungsvollmacht kann vom Vollmachtgeber beliebig bestimmt werden, auch auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen (z. B. bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden.

Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z. B. “i. V.”), aber nicht eine Prokura andeuten darf. Die Handlungsvollmacht erlischt nach den allgemein für die Vollmacht geltenden Grundsätzen.