Kategorien
Finanz Lexikon

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die der Käufer für den Erwerb eines Grundstücks an das Finanzamt zahlen muss. Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern festgelegt. Das Steueraufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zur Verfügung.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bemessungsgrundlage sind:

  • die Kosten für das Grundstück
  • bei Erwerb durch Erbbauzins: der Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen für das Grundstück
  • bei bestehenden Objekten: die gesamten Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude
  • wenn mit dem Grundstücksverkäufer ein Bauvertrag geschlossen wird: die Herstellungskosten der Immobilie reduziert um die Eigenleistung

Berechnung der Grunderwerbsteuer in der Software ALF-OPTIFI “Optimale Baufinanzierung”: Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt aus: Grundstückskosten + Gebäudekosten – Eigenleistung . Die Bemessungsgrundlage wird mit dem Prozentsatz mulitpliziert, der selbst hinterlegt werden kann.
Wurde in ALF-OPTIFI Modul O-Objekt in den Objektdaten, Ordnerlasche “Weitere Kosten” das Häkchen bei „Verteilt absetzbare Kosten bei Baunebenkostenrechnung berücksichtigen“ gesetzt, werden diese Kosten der Bemessungsgrundlage hinzugefügt.

Bei Grundstückerwerb durch Erbbauzins erhöht sich die Bemessungsgrundlage um den Kapitalwert der künftig anfallenden Zahlungen. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Erst damit kann eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Erwerb eines Grundstückes. Dabei muss es zu einem Eigentümerwechsel kommen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsformen:

  • Grundstückskäufe
  • Tausch von Grundstücken
  • Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. mit Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz
  • Auflösung einer Gesellschaft
  • Enteignung.

Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit:

  • Grundstückserwerb zwischen Ehegatten
  • Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers
  • Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500 €)