Zu den Gewinneinkunftsarten gehören:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:
- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen
- Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften
- Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
- Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betriebes, Teilbetriebs oder wesentlicher Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Baumschulen und aus Betrieben die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe von Naturkräften gewinnen
- Einkünfte aus Binnenschifferei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischer und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht
- Einkünfte aus Jagd (wenn Zusammenhang mit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht)
- Einkünfte aus Hauberg, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
- Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
- Produktionsaufgabenrenten und Veräußerungsgewinne
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen unter anderem:
- Architekten, Schriftsteller
- Ärzte, Rechtsanwälte
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.