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Finanz Lexikon

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Dem Gerichtsvollzieher sind bei der Pfändung Grenzen gesetzt. Verboten ist z. B. die Pfändung persönlicher Dinge und wichtiger Arbeitswerkzeuge (§ 811 ZPO). Außerdem darf das Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden (§ 850 ZPO).

Hat der Gerichtsvollzieher eine Ausnahme nicht beachtet, kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Beschwerde erheben, die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO). Das Gericht kann der Beschwerde stattgeben. Verweigert es die Zustimmung, so bleibt gemäß § 793 ZPO noch die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht als Gericht der nächsthöheren Instanz. Hält dies die Vollstreckung für rechtens, ist der Schuldner machtlos.

Verzögert der Gerichtsvollzieher die Pfändung (und damit die Zwangsvollstreckung) kann der Gläubiger die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO, Absatz 2) beim Vollstreckungsgericht erheben und beantragen, dass der Gerichtsvollzieher endlich pfändet. Verstreicht die Frist, kann der Gläubiger unter Umständen den Gerichtsvollzieher in die Haftung nehmen.